608 1879.
HIXIII. Verordnung
vom 8. December 1879,
die Abänderung bezügl. Ausführung einiger Bestimmungen der
Dienst-Instruction für die Fürstl. Gendarmerie vom 15. August 1873
(G. S. S. 99 ff.) betreffend.
Durch den Erlaß der am 1. October d. J. in Kraft getretenen Reichsjustiz-
gesete ist die Abänderung bezw. weitere Ausführung der S§. 11, 18, 22 und 23
der Dienst-Instruction für die Fürstl. Gendarmerie nothwendig geworden, weshalb
mit höchster Genehmigung ver Nachstehendes beslimmt wird:
Die Gendarmen sind zur vorliufise Festnahme einer Person befugt:
1) wenn die Festnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen geboten erscheint;
2) wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung auf frischer That
betrossen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder
seine Persönlichkeit nicht sofort sestgestellt werden kann;
3) wenn es sich um die Beschuldigung mit einem Verbrechen (einer mit dem
Tode oder mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren
bedrohten That) handelt;
4) wenn gegen Jemand dringende Verdachtsgründe einer verübten strafbaren
Handlung vorliegen und derselbe zugleich der Flucht verdächtig erscheint oder
wenn Thatsachen hinzutreten, aus denen zu schließen ist, daß der Verdächtige
Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer
falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht
zu entziehen:
5) wenn der Beschuldigte ein Heimathsloser oder Landstreicher oder nicht im
Stande ist, sich über seine Person auszuweisen;
6) wenn der Beschuldigte ein Auoländer ist und gegründeter Zweifel besteht,
dah er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten
werde.
In den Fällen unter 3 bis 6 muß aber Gefahr im Verzuge vorliegen, sonst
ist die Festnahme nicht gestattet.