Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

608 1879. 
HIXIII. Verordnung 
vom 8. December 1879, 
die Abänderung bezügl. Ausführung einiger Bestimmungen der 
Dienst-Instruction für die Fürstl. Gendarmerie vom 15. August 1873 
(G. S. S. 99 ff.) betreffend. 
Durch den Erlaß der am 1. October d. J. in Kraft getretenen Reichsjustiz- 
gesete ist die Abänderung bezw. weitere Ausführung der S§. 11, 18, 22 und 23 
der Dienst-Instruction für die Fürstl. Gendarmerie nothwendig geworden, weshalb 
mit höchster Genehmigung ver Nachstehendes beslimmt wird: 
Die Gendarmen sind zur vorliufise Festnahme einer Person befugt: 
1) wenn die Festnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen geboten erscheint; 
2) wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung auf frischer That 
betrossen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder 
seine Persönlichkeit nicht sofort sestgestellt werden kann; 
3) wenn es sich um die Beschuldigung mit einem Verbrechen (einer mit dem 
Tode oder mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren 
bedrohten That) handelt; 
4) wenn gegen Jemand dringende Verdachtsgründe einer verübten strafbaren 
Handlung vorliegen und derselbe zugleich der Flucht verdächtig erscheint oder 
wenn Thatsachen hinzutreten, aus denen zu schließen ist, daß der Verdächtige 
Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer 
falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht 
zu entziehen: 
5) wenn der Beschuldigte ein Heimathsloser oder Landstreicher oder nicht im 
Stande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
6) wenn der Beschuldigte ein Auoländer ist und gegründeter Zweifel besteht, 
dah er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten 
werde. 
In den Fällen unter 3 bis 6 muß aber Gefahr im Verzuge vorliegen, sonst 
ist die Festnahme nicht gestattet.
	        
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