58 1879.
Nach Ablauf dieser fünf und zwanzig Jahre steht jedem der vertragschließenden
Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei
Kalenderjahre nach demsenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer
oder anderer Seite erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt, unbeschadet
der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhestand
gesetzten Beamten des Gerichts und deren Hinterbliebenen, ingleichen etwaiger An-
sprüche auf Grund des §. 24 des Vertrags, welche auch ferner nach Maßgabe des
gegenwärtigen Verlrags von den vertragschließenden Regierungen vertrelen werden.
§S. 31.
Die erstmalige Anstellung des Personals des Oberlandesgerichts bei dessen Er-
richtung bleibt besonderer Vereinbarung der vertragschließenden Regierungen vor-
behalten.
§. 32.
Dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu dem
gegemwärtigen Vertrage bis zum 31. Dezember 1877 vorbehalten.
Im Falle dieses Beitritts wird die Zahl der Räthe bei dem Oberlandecgerichte
(vergl. §. 6, Absaß 1) um einen vermehrt.
§. 33.
Gegenwärtiger Vertrag soll sämmtlichen vertragschließenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratisications= Urkunden ihunlichst bald bewirkt
werden.
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877.
(l. S.) Hermann von Bertrab.
(L.S.) Gottfried Theodor Stichling. (1.8) Karl Ernst Brüger.
(I. S.) Friedrich von Uttenhoven. (l. S.) Dr. Kircher.
(I. S.) Heinrich Moriß Friedrich Lorenß.
(I. 8.) Rudolf Brückner. (I. K.) Heinrich Hornbostel.
(I. 8) Moriß Kunze.
(I. S.) Adolph von Harbon.