ha 1879.
Die vorslehenden Bestimmungen sinden entsprechende Anwendung auf die Ver-
steuerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Nuhegehalte
und Wittwen- und Waisen. Pensionen.
Art. 4.
Zu §. 21 des Hauptvertrags.
Die Königl. Preußische Staatsregierung führt, so weit sie nicht nach den Be-
stimmungen des Art. 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen ausgeschlossen ist,
zwei Stimmen.
Art. 5.
Zu §s§. 9 und 22 des Hauptvertrages.
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt ist,
gilt im Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des Oberlandes=
gerichts angehörigen Königl. Preußischen Gebietstheile.
Art. 6.
Zu §. 25 des Hauptvertrags.
Die Zufländigkeit des Oberlandesgerichts für die angeschlossenen Preußischen
Gebietstheile sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten, wie in Disciplinarsachen
bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen Landes-
gesetzgebung.
Art. 7.
Zu §. 27 des Hauptvertrags.
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: „das gemeinschaftliche Thü-
ringische Oberlandesgericht.“
Art. 8.
Zu §. 28 des Hauptvertrags.
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden
Slaaten zu richten.
Art. 9.
Zu Nr. IX des Schlußprotocolls vom 19. Februar 1877.
Das Oberlandesgericht führt ein Dienstsiegel mit der Inschrift: „Gemeinschaft-
liches Thüringisches Oberlandesgericht.“