66 1879.
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits
der Wirkliche Geheime Rath und Staatsminister Dr. jur. Hermann von Ber-
trab und
der Geheime Regierungsrath Ferdinand Hauthal,
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits
der Wirkliche Geheime Rath Dr. jur. Friedrich von Uttenhoven und
der Regierungsrath Dr. jur. Carl Blomever
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Natification folgenden Vertrag
—
Art.
Für das Fürstenthum S#weunsimaan. den Herzoglich Sachsen Mei-
ningenschen Kreis Saalfeld und den Königlich Preußischen Kreis Ziegenrück wird
ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem Sie in Rudolstadt errichtet.
Art. 2.
Das Landgericht wird mit einem Präsidenken, einem Direktor und sechs Land-
richtern beseftzt.
Art. 3.
Es werden bei dem Landgerichte zwei Staatsanwälte bestellt.
Art. 4.
Außerdem werden dem Landgericht vier Gerichtsschreiber und die erforderliche
Anzahl von Unterbeamten, Schreibern und Hülfsbeamten zugewiesen.
Art. 5.
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden abwechselnd von
Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Meiningen besetzt, so, daß die erstmalige Be-
setzung der Präsidentenstelle durch Schwarzburg.Rudolstadt, der Direktorstelle durch
Sachsen-Meiningen erfolgt. Von den Richterstellen hat Schwarzburg.Rudolsladt drei,
SachsenMeiningen zwei, Preußen eine zu besetzen. Die Besetzung der Stelle des
ersten Staatsanwalls steht Schwarzburg-Rudolstadt, der des zweilen Staatsanwalts
Sachsen-Meiningen zu.
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Schwarzburg.Rudolstadt, je
eine von Preußen und Sachsen-Meiningen besetzt.
Art. 6.
Jede Staatsregierung wird die für eine Stelle in Aussicht genommene Person