Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

66 1879. 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits 
der Wirkliche Geheime Rath und Staatsminister Dr. jur. Hermann von Ber- 
trab und 
der Geheime Regierungsrath Ferdinand Hauthal, 
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits 
der Wirkliche Geheime Rath Dr. jur. Friedrich von Uttenhoven und 
der Regierungsrath Dr. jur. Carl Blomever 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Natification folgenden Vertrag 
— 
Art. 
Für das Fürstenthum S#weunsimaan. den Herzoglich Sachsen Mei- 
ningenschen Kreis Saalfeld und den Königlich Preußischen Kreis Ziegenrück wird 
ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem Sie in Rudolstadt errichtet. 
Art. 2. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenken, einem Direktor und sechs Land- 
richtern beseftzt. 
Art. 3. 
Es werden bei dem Landgerichte zwei Staatsanwälte bestellt. 
Art. 4. 
Außerdem werden dem Landgericht vier Gerichtsschreiber und die erforderliche 
Anzahl von Unterbeamten, Schreibern und Hülfsbeamten zugewiesen. 
Art. 5. 
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden abwechselnd von 
Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Meiningen besetzt, so, daß die erstmalige Be- 
setzung der Präsidentenstelle durch Schwarzburg.Rudolstadt, der Direktorstelle durch 
Sachsen-Meiningen erfolgt. Von den Richterstellen hat Schwarzburg.Rudolsladt drei, 
SachsenMeiningen zwei, Preußen eine zu besetzen. Die Besetzung der Stelle des 
ersten Staatsanwalls steht Schwarzburg-Rudolstadt, der des zweilen Staatsanwalts 
Sachsen-Meiningen zu. 
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Schwarzburg.Rudolstadt, je 
eine von Preußen und Sachsen-Meiningen besetzt. 
Art. 6. 
Jede Staatsregierung wird die für eine Stelle in Aussicht genommene Person
	        
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