Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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vor der Ernennung den beiden anderen Staatsregierungen namhaft machen. Be- 
denken, welche gegen den Gewählten erhoben werden möchten, werden vor Vollziehung 
der Ernennung erörkert und durch Vereinbarung erledigt werden. 
Die Anstellungs-Urkunden für die richterlichen Beamten und die Beamten der 
Staatsanwaltschaft werden von derjenigen Staatsregierung, welcher das Besetzungs. 
recht zusteht, im eigenen und zugleich im Namen der anderen Staiterkhienen 
vollzogen. Die Anstellungs= Urkunden für die Gerichtsschreiber werden durch d 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung als geschäftsführende Rcglenmn 
ausgefertigt. 
Art. 7. 
Das sonstige im Art. 4 bezeichnete Personal wird von dem Präsidenten des 
Landgerichto im Auftrage aller betheiligten Staatsregierungen angestellt. Es ist 
hierbei auf Verwendung geeigneler Persönlichkeiten aus jedem der betheiligten Staaten 
nach dem ungefähren Verhältuiß der zu dem Lanpgerichtsbezirk gehörigen Bevölke- 
rungstheile Bedacht zu nehmen. 
Art. 8. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürslen- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt unterworfen 
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse derselben sind 
die für die entsprechenden Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtischen Beamten geltenden 
Gesetze maßgebend; jedoch finden etwaige später ergehende landesgesetzliche Bestim- 
mungen auf jene Rechtsverhältnisse nur insoweit Anwendung, als sie die Zustimmung 
der beiden anderen Staatsregierungen erhallen. Der Verpflichtungseid ist den Dienst- 
eiden sämmtlicher vertragschließenden Staaten anzupassen. 
kt. 9. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Sienergesetzen 
des Fürstenthums Schwarzburg Rudolstadt zu den Staatssleuern herangezogen. Die 
von ihren Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen erhobenen Steuerbeträge fließen 
in die Kasse des Laudgerichts (Arkt. 11 und 17). 
Art. 10. 
Für die Landrichter wird ein gemeinsamer Besoldungs-Etat mit sesten Gehalts- 
klassen gebildet. 
Die erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen unter die besetzungsberechtigten 
Regierungen wird einer besonderen Verständigung vorbehalten. Bei späleren Er-
	        
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