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vor der Ernennung den beiden anderen Staatsregierungen namhaft machen. Be-
denken, welche gegen den Gewählten erhoben werden möchten, werden vor Vollziehung
der Ernennung erörkert und durch Vereinbarung erledigt werden.
Die Anstellungs-Urkunden für die richterlichen Beamten und die Beamten der
Staatsanwaltschaft werden von derjenigen Staatsregierung, welcher das Besetzungs.
recht zusteht, im eigenen und zugleich im Namen der anderen Staiterkhienen
vollzogen. Die Anstellungs= Urkunden für die Gerichtsschreiber werden durch d
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsregierung als geschäftsführende Rcglenmn
ausgefertigt.
Art. 7.
Das sonstige im Art. 4 bezeichnete Personal wird von dem Präsidenten des
Landgerichto im Auftrage aller betheiligten Staatsregierungen angestellt. Es ist
hierbei auf Verwendung geeigneler Persönlichkeiten aus jedem der betheiligten Staaten
nach dem ungefähren Verhältuiß der zu dem Lanpgerichtsbezirk gehörigen Bevölke-
rungstheile Bedacht zu nehmen.
Art. 8.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des Fürslen-
thums Schwarzburg-Rudolstadt unterworfen
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse derselben sind
die für die entsprechenden Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtischen Beamten geltenden
Gesetze maßgebend; jedoch finden etwaige später ergehende landesgesetzliche Bestim-
mungen auf jene Rechtsverhältnisse nur insoweit Anwendung, als sie die Zustimmung
der beiden anderen Staatsregierungen erhallen. Der Verpflichtungseid ist den Dienst-
eiden sämmtlicher vertragschließenden Staaten anzupassen.
kt. 9.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Sienergesetzen
des Fürstenthums Schwarzburg Rudolstadt zu den Staatssleuern herangezogen. Die
von ihren Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen erhobenen Steuerbeträge fließen
in die Kasse des Laudgerichts (Arkt. 11 und 17).
Art. 10.
Für die Landrichter wird ein gemeinsamer Besoldungs-Etat mit sesten Gehalts-
klassen gebildet.
Die erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen unter die besetzungsberechtigten
Regierungen wird einer besonderen Verständigung vorbehalten. Bei späleren Er-