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ledigungssällen rücken die Richter in der zuerst begründeten Reihenfolge und dem-
nächst nach ihrem Dienstalter als Mitglieder des Landgerichts in die höheren Ge-
haltsklassen auf.
Es ist zulässig, daß auch bereits anderweit angestellte Richter in den Land,
gerichts-Etat eintreten. Ihr Einrücken erfolgt nach dem Zeilpunkt ihrer Ernennung
zu ctatsmäßigen Mitgliedern eines Landgerichts oder Amtsgerichts. Bei gleichem
Zeitpunkt der Ernennung geht jedoch der bereits bei dem gemeinschaftlichen Land-
gerichte angestellte Nichter dem neueintretenden vor, und in jedem Falle sleht der
Neueintretende hinter den Vordermännern desjenigen Mitgliedes zurück, an dessen
Sielle er selbst an das Gericht berufen wird.
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sächlichen Aufwendungen wird
bei dem Landgerichte eine gemeinschaftliche Kasse errichtet.
Art. 12.
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Schwarzburg-Rudolstadt die für das
Landgericht und die Staalsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst dem zur
ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventarium.
In gleicher Weise werden in der jetzigen Gefangenanstalt zu Rudolstadt die
für die landgerichtlichen Untersuchungs-Gefangenen erforderlichen Räume zur Ver-
sügung gestellt.
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Verfügung
gestellten Lokalitäten und das Inventar werden aus der gemeinschaftlichen Kasse
besiritten.
Art. 13.
Die Gebübren und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das Haupt-
verfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröfsnet wird, gleichviel
ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind, ingleichen die
Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Voruntersuchungen, welche nicht zu einer
Eröffnung des Haupwerfahrene führen, werden als eine Last der gemeinschaftlichen
Kasse behandelt.
Für andere, in einzelnen Rechtssachen entstehende Auslagen findet eine Er-
stattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und dem Landgerichte, sowie
zwischen den Amtsgerichten untereinander nichl statt. Die Auslagen, soweit sie von
der Staatskasse zu tragen sind, bleiben demjenigen Staate zur Last, dem das Amts,