Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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ledigungssällen rücken die Richter in der zuerst begründeten Reihenfolge und dem- 
nächst nach ihrem Dienstalter als Mitglieder des Landgerichts in die höheren Ge- 
haltsklassen auf. 
Es ist zulässig, daß auch bereits anderweit angestellte Richter in den Land, 
gerichts-Etat eintreten. Ihr Einrücken erfolgt nach dem Zeilpunkt ihrer Ernennung 
zu ctatsmäßigen Mitgliedern eines Landgerichts oder Amtsgerichts. Bei gleichem 
Zeitpunkt der Ernennung geht jedoch der bereits bei dem gemeinschaftlichen Land- 
gerichte angestellte Nichter dem neueintretenden vor, und in jedem Falle sleht der 
Neueintretende hinter den Vordermännern desjenigen Mitgliedes zurück, an dessen 
Sielle er selbst an das Gericht berufen wird. 
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sächlichen Aufwendungen wird 
bei dem Landgerichte eine gemeinschaftliche Kasse errichtet. 
Art. 12. 
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Schwarzburg-Rudolstadt die für das 
Landgericht und die Staalsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst dem zur 
ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventarium. 
In gleicher Weise werden in der jetzigen Gefangenanstalt zu Rudolstadt die 
für die landgerichtlichen Untersuchungs-Gefangenen erforderlichen Räume zur Ver- 
sügung gestellt. 
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Verfügung 
gestellten Lokalitäten und das Inventar werden aus der gemeinschaftlichen Kasse 
besiritten. 
Art. 13. 
Die Gebübren und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das Haupt- 
verfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröfsnet wird, gleichviel 
ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind, ingleichen die 
Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Voruntersuchungen, welche nicht zu einer 
Eröffnung des Haupwerfahrene führen, werden als eine Last der gemeinschaftlichen 
Kasse behandelt. 
Für andere, in einzelnen Rechtssachen entstehende Auslagen findet eine Er- 
stattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und dem Landgerichte, sowie 
zwischen den Amtsgerichten untereinander nichl statt. Die Auslagen, soweit sie von 
der Staatskasse zu tragen sind, bleiben demjenigen Staate zur Last, dem das Amts,
	        
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