1879. 69
gericht angehört, bei welchem sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht emstau-
denen Auslagen sallen der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die duich eine Ab-
lieserung entstehenden Auslagen sind von dem Gericht vorzuschießen, an welches die
Ablieserung erfolgt.
Art. 14.
Die Kosten der Strafvollstreckung werden von dem Staale, aus dessen Gebiet
die Strassache erwachsen ist, getragen.
Art. 15.
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichsgesetz
gebung Anwendung sindet, nach den Gesetzen des Staates liquidirt, aus welchem
die betrefsende Sache an das Landgericht erwachsen ist
Art. 16.
Die Einziehung der Gerichtskosten und Geldstrasen erfolgt für Rechnung des-
jenigen Staates, dem das in erster Instanz mit der Sache befaßte Gericht ange-
hört, für Rechnung der gemeinschaftlichen Kasse, sofern die Sache in erster Instanz
bei dem Landgericht anhängig geworden ist. Kosten-Vorschüsse, welche in der Rechts.
mittel. Instanz erfordert werden, sind den Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse
zugurechnen.
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, soweit
sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung finden, von
den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältniß ihrer zum Landgerichts-
bezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht. Das Verhältniß ist auf Grund der
jeweiligen letzten allgemeinen Volkazählung festzustellen.
Art. 18
Die aus der Laudesjustizverwaltung fließenden Befugnisse werden iu Beziehung
auf das Landgericht von den Juslizverwaltungen der vertragschließenden Staaten
gemeinschaftlich ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Land-
gerichte wird von der Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen Staatsregierung ver-
mittelt. Keinen Aufschub leidende provisorische Verfügungen von uniergeorducter
Bedeutung, wie z. B. Urlaubsbewilligungen, kann die Fürstlich Schwarzburg. Rudol
slädtische Staatsregierung als geschäftsführende Negierung selbstständig treffen.
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgericht bestehenden Staatsanwaltschaft
mbeschadet der aus §F. 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden Besugniß