Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 71 
Art. 23. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vor- 
gelegt werden und die Auswechstlung der Ratifications-Urkunden möglichst bald in 
Berlin erfolgen. 
So geschehen 
Berlin, den 17. October 1878. 
(l. S.) von Schelling. (I. S.) Rindfleisch. 
(I. 8S.) von Bertrab. (l. S.) Hauthal. 
(I. S.) von Uttenhoven. (1. S.) Blomeyer. 
Schluß-Protokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom heutigen Tage über die Begründung 
einer Gerichtsgemeinschaft zwischen Preußen, Sachsen Meiningen und Schwarzburg- 
Rudolstadt sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertrags- 
mäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen. 
I. Zu Art. 1. 
Die auf die betheiligten Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird 
durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der vertragschließenden Staaten, 
die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke durch die betreffende 
——— bestimmt. 
b eine Strafkammer bei dem Amtsgerichte zu Frankenhausen erichtet werden 
soll, wird erst nach Sammlung von Erfahrungen über das Bedürfnih von den 
Landessustizverwaltungen entschieden werden. 
II. Zu Art. 4. 
Der eine Gerichtsschreiber ist besonders für den Dienst bei der Staatsanwalt= 
schast bestimmt. 
I. Zu Art. 8. 
Man ist einverstanden, daß durch die hier getroffenen Bestimmungen zugleich 
die Ansprüche der Angehörigen der Beamten auf Gnadenbezüge, Wittwen= und 
Waisenpensionen und dergleichen sichergestellt sein sollen. 
Farstl. Schw.-Rudolfl. Gesesammlung XXXX. 12
	        
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