Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 
Formular V. 
— 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Erstimpfungen sind auf zunehmen: 
I. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 20 derselben vermerkten Erstimpfoflichtigen; 
sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am 
Schlusse desselben im Impfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob die. 
selben während des vorhergehenden Kalenderjahres be- 
reits geimpft worden sind oder nicht; 
die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zu- 
gezogenen und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im 
vorhergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor- und 
Zuname des Abimpflings: 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menscheulymphe der Name desjenigen 
IJnstituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in ausbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name 
dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehren Kindern entnommen 
und gemischt aufbewahrt, so ist der Name dieses Impfarztes selbst in 
diese Spalte einzutragen; 
3. bei Impfung mit Thierlympbe ist der Name desienigen Justituts oder der- 
jenigen Privakperson einzutragen, von welcher das zur Impfung benutze 
Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
In der Spalte 26 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellte und daher in Spalte 16 mit „Nein“ 
verzeichnete Kinder; 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17);
	        
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