4 1879.
für die Herzogthümer Sachsen= Coburg und Gotha
den Herzoglich Sächsischen GEtbeinen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
für das Fürstenthum Neuß älterer Lini
den Fürstlichen Geheimen Neietungerac Bruno Dietrich Bernhard
von Geldern Crispendorf,
für das Fürslenthum Neuß jüngerer Linie
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratisicalion abgeschlossen:
KS. 1.
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Land-
gerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
er erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolsladt und Weimar,
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte
Eisenach, Gotha und Meiningen.
8. 2.
Unbeschadet der Bestimmung im §. 98 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes werden
die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtobezirks bei dem Land-
gerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte
Meiningen abgehalten.
8. 3.
Die Zeit des Beginns der Sitzungsperioden der Schwurgerichte bestimmt der
Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberslaatsanwalts.
8. 4.
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in
den aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das Schwurgericht ge-
langenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen
wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn
und die Verfassung dieses Staales bedarf.
8. 5.
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird
durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten Staaten, die