Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

4 1879. 
für die Herzogthümer Sachsen= Coburg und Gotha 
den Herzoglich Sächsischen GEtbeinen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
für das Fürstenthum Neuß älterer Lini 
den Fürstlichen Geheimen Neietungerac Bruno Dietrich Bernhard 
von Geldern Crispendorf, 
für das Fürslenthum Neuß jüngerer Linie 
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert 
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratisicalion abgeschlossen: 
KS. 1. 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Land- 
gerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt. 
er erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte 
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolsladt und Weimar, 
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte 
Eisenach, Gotha und Meiningen. 
8. 2. 
Unbeschadet der Bestimmung im §. 98 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes werden 
die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtobezirks bei dem Land- 
gerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei dem Landgerichte 
Meiningen abgehalten. 
8. 3. 
Die Zeit des Beginns der Sitzungsperioden der Schwurgerichte bestimmt der 
Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberslaatsanwalts. 
8. 4. 
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben auch in 
den aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das Schwurgericht ge- 
langenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden dienstlichen Verrichtungen 
wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Verpflichtung für den Landesherrn 
und die Verfassung dieses Staales bedarf. 
8. 5. 
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird 
durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten Staaten, die
	        
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