1879. 77
1) Die Zahl der Geschworenen (§. 86 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) wird
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hülfsgeschworene,
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hülfs.
Veschworene, festgesetzt.
2) Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280 Ge-
schworenen »
n)anfdenLandesgckichtsbczirkGckasäundvondiescnanfdas
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile
des Großherzogthums 21;
5) auf die Landesgerichtsbezirke Weimar, Altenburg und Rudolstadt
je 58; die auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden 58
Geschworenen vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarz-
burg-Rudolstadt, mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Gebietstheil und mit 7 auf den Königlich Preußischen
Gebietstheil;
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 21.
3) Im zweiten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 230
Geschworenen:
u) auf den Landgerichtsbezirk Meiningen 134, und von diesen auf
die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebietstheile 74, auf die
Königlich Preußischen Gebietstheile 35 und auf das Herzogthum
Coburg 25;
b) auf den Landgerichtsbezirk Gotha 56;
I) auf den Landgerichtsbezirk Eisenach 40.
II. Zur theilweisen Ausführung der im 8. 7 unter 4 vorbehaltenen Vereinbarungen
wird vorläufig und bis auf anderweite Vereinbarung festgesetzt, daß für Be-
heizung und Beleuchtung der Geschäftslocalitäten für die Schwurgerichte Bausch-
säte zu vergüten sind, welche für jeden Tag, an welchem Beheizung stattge-
sunden hat, neun Mark und für jeden Tag, an welchem Beleuchung stattge-
sunden hat, sechs Mark betragen sollen.