1879. 81
8. 4.
Alle Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes vom 27. December
1870 oder des gegenwärtigen Gesetzes gelten als Forst= und Feldrügesachen im
Sinne des 8. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Strasprocehordnung.
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strasproceßordnung über das Verfahren vor
den Schöffengerichten, soweit nicht in den nachsolgenden Paragraphen etwas Ab-
weichendes geordnet ist.
. 5.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte.
8. 6.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Amtsrichter das in 88. 447
bis 452 der Strafproceßordnung geordnete Verfahren bei amtsrichterlichen Straf-
besehlen zur Anwendung bringen, sofern er dafür hält, daß auf keine andere Strafe,
als Geldstrafe von höchstens einhundert und fünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von
höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen sein würde.
S. 7.
Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt.
Für den Nachweis der Zustellung genügen die Formen, welche für das
die öffentliche Klage vorbereitende Versahren und für die Voruntersuchung nach-
gelassen sind.
8. 8.
Liegt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchung und Bestrafung
vor, so kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die
Eröffnung des Hauplverfahrens zur Hauptverhandlung auch dann geschritten werden,
wenn die in §. 211 Absatz 1 der Strafproceßordnung für ein solches Verfahren
beslimmten Voraussetzungen nicht vorhanden sind.
8. 9.
Zwischen der Zustellung der Ladung (8. 215 der Strafproceßordnung) und
dem Tage der Hauptverhandlung muh eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
8. 10.
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen.