Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 81 
8. 4. 
Alle Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes vom 27. December 
1870 oder des gegenwärtigen Gesetzes gelten als Forst= und Feldrügesachen im 
Sinne des 8. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Strasprocehordnung. 
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den Vorschriften 
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strasproceßordnung über das Verfahren vor 
den Schöffengerichten, soweit nicht in den nachsolgenden Paragraphen etwas Ab- 
weichendes geordnet ist. 
. 5. 
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte. 
8. 6. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Amtsrichter das in 88. 447 
bis 452 der Strafproceßordnung geordnete Verfahren bei amtsrichterlichen Straf- 
besehlen zur Anwendung bringen, sofern er dafür hält, daß auf keine andere Strafe, 
als Geldstrafe von höchstens einhundert und fünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von 
höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen sein würde. 
S. 7. 
Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. 
Für den Nachweis der Zustellung genügen die Formen, welche für das 
die öffentliche Klage vorbereitende Versahren und für die Voruntersuchung nach- 
gelassen sind. 
8. 8. 
Liegt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchung und Bestrafung 
vor, so kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die 
Eröffnung des Hauplverfahrens zur Hauptverhandlung auch dann geschritten werden, 
wenn die in §. 211 Absatz 1 der Strafproceßordnung für ein solches Verfahren 
beslimmten Voraussetzungen nicht vorhanden sind. 
8. 9. 
Zwischen der Zustellung der Ladung (8. 215 der Strafproceßordnung) und 
dem Tage der Hauptverhandlung muh eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 
8. 10. 
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen.
	        
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