Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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. 11. 
Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn ein Beamter der Staatoanwalt, 
schaft nicht auwesend ist. 
12. 
Wird eine zum Forst= vder Flurschutz oder im Allgemeinen zur Ermittelung 
und zur Anzeige von strafbaren Handlungen krast eines geleisteten Diensteides ver- 
pflichtete Person in Bezug auf eine innerhalb ihres dienstlichen Wirkungskreises 
begangene Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schutze der Holzungen. Baum- 
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nommen, so kann es der Eidesleistung gleichgeachtet werden, wenn der zu Vereeh- 
mende die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen Diensteid versichert. 
13. 
Gegen die im Laufe der Hauptwerhandlung ergebenden Entscheidungen und 
Urtheile des Amlorichters finden dieselben Rechtomittel statt, wie gegen Entschei- 
dungen und Urtheile des Schoffengerichts. 
Die Vollslreckung der Sirafbesehle und Urtheile erfolgt durch den Amterichter. 
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Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten eine nach §. 361 Nr. 9 des Straf- 
gesetzbuchs strafbare Unterlassung im Zusammenhange, so findet auch auf diese Ueber- 
tretung das in den I#. 4 bis 14 dieses Gesetzes vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
8. 16. 
Die 88. 14 und 32 des Gesetzes vom 27. December 1870 sind aufgehoben. 
S. 17. 
Gegenwärtiges Gesegz tritt gleichzeitig mit der Strafprocehordnung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürfl. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. März 1879. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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