1879. 83
u XNI. Gesetz,
betreffend die Errichtung von Vergleichsbehörden bei Beleidigungen,
vom 17. März 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen zur Ausführung des §F. 420 der Strafprocepordnung auf Antrag Unseres
Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags hiermit was folgt:
8. 1.
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen zwischen Personen, die
in demselben Gemeinde, oder selbstständigen Gutsbezirke wohnen, bilden die Ge-
meindevorstände (Bürgermeister und Schultheißen) bezüglich deren Stellvertreter und
die Vertreter der Gutsbezirke die zusländige Vergleichsbehörde.
In Städten kann der Bürgermeister auch ein anderes Mitglied des Stadtraths
oder einen anderen Gemeindebeam#en mit Besorgung der betreffenden Geschäfte
beaustragen.
8. 2.
Ist für eine Gemeinde in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Mai 1873 (Ges.-
Samml. S. 57) ein Friedencrichter bestellt, so bildet dieser die Vergleichsbehörde.
8. 3.
Die in den 88. 1 und 2 bezeichneten Beamten sind von der Ausbung des
Amtes der Vergleichsbehörde kraft Gesetes ausgeschlossen:
wenn der Beamte selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist;
2) wenn seine Chefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) wenn eine Person Partei isl, mit welcher er in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritlen Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch
zannd die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wird, nicht mehr
besteht;
wenn er zur Stellung eines Antrags auf strafrechtliche Verfolgung wegen
der in Rede stehenden Beleidigung besugt sein würde.
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5. 4.
Sind die im §. 1 Absah 2 oder die im 8. 2 gedachten Be#mten im einzelnen