Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 55 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. März 1879. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
TAXII. Verordnung 
vom 18. März 1879, betreffend den Nachweis der Zustellung in den 
Fällen des §F. 39 der Strafproceßordnung. 
Auf Grund des §. 39 der Strasproceßordnung wird mit Höchster Genehmigung 
Serenissiml verordnet was folgt: 
8. 1. 
In dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, in der Voruntersuchung 
und in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung genügt es für den Nachweis der 
Zustellung, wenn ein verpflichteter Beamter einer Gerichts= oder Polizeibehörde, ein 
Gerichtsvollzieher, ein Postbote oder ein Gendarm schriftlich oder mündlich zu den 
Akten erklärt, daß er die Zustellung bewirkt habe, und wann und an wen sie 
erfolgt ist. 
8. 2. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Strasproceßordnung in Krast. 
Rudolstadt. den 18. März 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.