* 1879.
NXIII. Verordnung
über das Verfahren bei plötzlichen Todeofällen, bei Auffindung todter
Personen und bei ausgebrochenen Bränden, vom 19. März 1879.
Im Hinblick auf S§. 157 und 161 der Strasproceßordnung wird mit Höchster
Genehmigung Serenissimt unter Aufhebung der Verordnung vom 7. Februar
1851 über das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen, bei Aufsindung todter Per-
sonen und bei ausgebrochenen Bränden (Ges. Samml. S. 5) verordnet, was folgt:
A. Verfahren bel plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen.
I. Die Ortepolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß der Leichnam eines
Menschen, der nicht im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach voransgegangener Krank.
heit eines natürrlichen Todes gestorben ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben wird.
I. Ist Jemand unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen
plötzlich, jedoch ganz unzweiselhaft ohne Verschulden eines Andern gestorben oder ver-
unglückt, z. B. vom Schlage getroffen, vom Blitze erschlagen, durch einen Sturg
getödtet worden, bei dem Baden ertrunken u. s. w., oder hat sich Jemand unter den
Augen solcher Personen ganz unzweifelhaft selbll das Leben genommen, so hat die
Ortspolizeibehörde dies durch Besichtigung der Leiche und durch Befragung der vor-
handenen Auskunftspersonen festzustellen und den Beerdigungsschein unter Dienst-
siegel und Unterschrift zu ertbeilen. Einer Niederschrift bedarf es hierbei nicht.
Im Falle eines Selbstmordes ist dem Landrathsamte ungesäumt Anzeige zu
erstatten.
III. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge
vorausgegangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter II. nicht vor, ist also
1) der plöpßliche Tod oder die Verunglückung, ohne daß ein Verdacht der Schuld
eines Andern vorliegt, nicht unter den Augen bekannter und glaubwürdiger
Persenen erfolgt (wird z. B. die Leiche eines Erhängten, Ertrunkenen ꝛc. auf-
gesunden), oder
ist der Tod zwar unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen
erfolgt, es zeigt sich aber ein, wenn auch nur entfernier Verdacht der Schuld
eines Andern (z. B. Erscheinungen, welche auf den Genuß von Gist deuten
könnten),
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