Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

* 1879. 
NXIII. Verordnung 
über das Verfahren bei plötzlichen Todeofällen, bei Auffindung todter 
Personen und bei ausgebrochenen Bränden, vom 19. März 1879. 
Im Hinblick auf S§. 157 und 161 der Strasproceßordnung wird mit Höchster 
Genehmigung Serenissimt unter Aufhebung der Verordnung vom 7. Februar 
1851 über das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen, bei Aufsindung todter Per- 
sonen und bei ausgebrochenen Bränden (Ges. Samml. S. 5) verordnet, was folgt: 
A. Verfahren bel plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen. 
I. Die Ortepolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß der Leichnam eines 
Menschen, der nicht im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach voransgegangener Krank. 
heit eines natürrlichen Todes gestorben ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben wird. 
I. Ist Jemand unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen 
plötzlich, jedoch ganz unzweiselhaft ohne Verschulden eines Andern gestorben oder ver- 
unglückt, z. B. vom Schlage getroffen, vom Blitze erschlagen, durch einen Sturg 
getödtet worden, bei dem Baden ertrunken u. s. w., oder hat sich Jemand unter den 
Augen solcher Personen ganz unzweifelhaft selbll das Leben genommen, so hat die 
Ortspolizeibehörde dies durch Besichtigung der Leiche und durch Befragung der vor- 
handenen Auskunftspersonen festzustellen und den Beerdigungsschein unter Dienst- 
siegel und Unterschrift zu ertbeilen. Einer Niederschrift bedarf es hierbei nicht. 
Im Falle eines Selbstmordes ist dem Landrathsamte ungesäumt Anzeige zu 
erstatten. 
III. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge 
vorausgegangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter II. nicht vor, ist also 
1) der plöpßliche Tod oder die Verunglückung, ohne daß ein Verdacht der Schuld 
eines Andern vorliegt, nicht unter den Augen bekannter und glaubwürdiger 
Persenen erfolgt (wird z. B. die Leiche eines Erhängten, Ertrunkenen ꝛc. auf- 
gesunden), oder 
ist der Tod zwar unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen 
erfolgt, es zeigt sich aber ein, wenn auch nur entfernier Verdacht der Schuld 
eines Andern (z. B. Erscheinungen, welche auf den Genuß von Gist deuten 
könnten), 
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