Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

88 1879. 
Gelangt er zu der Ueberzeugung, daß kein Verdacht der Verübung einer straf- 
baren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter seinem 
Siegel und seiner Unterschrist und läßt denselben der Ortspolizeibehörde zustellen. 
st dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichenschau 
oder Leichenöffnung nach Vorschrift der s. 87 ff. der Strafproreßordnung geboten 
erscheint, so stellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte. In diesem 
Falle ist der Beerdigungsschein von dem Staatsanwalt, wenn derselbe bei der Leichen- 
schau oder Leichenöffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit aber von dem die 
Veichenschau oder Leichenöffnung leitenden Richter zu ertheilen. 
VI. Der durch den Bericht des Arztes mit der Sache besaßte Amtsrichter hat 
nach §§. 163 ff. der Strasproceßordnung bei Gesahr im Verzuge sofort diejenigen 
Untersuchungshandlungen, welche nach Lage des Falles angezeigt erscheinen, na- 
mentlich die richterliche Leichenschau oder Leichenoffnung vorzunehmen, hiernächst den 
Beerdigungsschein auszustellen und die aufgenommenen Verhandlungen ungesäumt an 
den Staatsamwalt bei dem Landgerichte zur weiteren Enischließung zu übermitteln, 
nach Befinden auch schon vorher und alsbald nach Eingang des ärztlichen Berichto 
den Staatsanwalt auf kürzestem Wege mit Nachricht zu versehen. 
VII. In Ansehung der durch Selbstmord oder Unglücksfall um das Leben gekom- 
menen Militairpersonen bewendel es bei den Vorschriften des S. 41 der Militair- 
Strafgerichtsordnung (Bundes-Ges.-Bl. 1867 S. 229 ff.). Die von den Militair- 
behörden um Vornahme der Leichenschau ersuchten Civilgerichte sind verpsflichtet, den 
Physikus und in dessen Behinderung einen Civil oder Militairarzt zuzuziehen. 
VIII. Hinsichtlich der Lebensrettungsversuche verbleibt es bei den bestehenden 
Vorschriften. Die hiernach gebotene Fürsorge für Verunglückte liegt zunächst der 
Ortspolizeibehörde ob (§. 27, Nr. 22 der Verordnung über die Organisation der 
unteren Verwaltungsbehörden vom 1. Mai 1858 — Gesetz Samml. S. 106 —) 
dieselbe hat jedoch über jeden einzelnen Fall dem Landrathsamte Anzeige zu machen. 
B. Versahren bei ausgebrochenen Bränden. 
I. Die Ortspolizeibehörden haben bei Ausbruch eines Feuers sofort dem Amts- 
richter des Bezirks schriftlich oder mündlich Meldung zu erstatten, zugleich aber sich 
selbst unverweilt an die Brandstätte zu begeben und daselbst ihr Augenmerk vorzugs- 
weise mit darauf zu richten, ob und welche Verdachtsspuren elwa dafür vorhanden sind, 
daß das Feuer durch eine vorsäßliche oder fahrlässige Brandstiftung verursacht wurde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.