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Das nach §5. 36 und 85 des Gerichtsverfassungsgesehen alljährlich in jeder
Gemeinde und in jedem selbsiständigen Gutsbezirke anzufertigende Verzeichniß der
Personen, welche zu dem Schöffen, und Geschworenen= Amte berufen werden können
— die Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen —, ist in jeder
Gemeinde durch den Gemeindevorstand — in den Städten durch den Bürgermeister,
in den Landgemeinden durch den Schultheißen, beziehungsweise durch deren Stell-
verlreter, — in jedem Gutöbezirke durch den Verteeter desselben aufzustellen.
In die Urliste sind alle in der Gemeinde, beziehungsweise im Gutsbezirke
wohnhaften Deutschen männlichen Geschlechts, welche nicht zu den in S§. 32 bis 34
des Gerichtsverfassungsgesetzes und in F. 15 des Ausführungsgesetzes zu demselben
vom 1. März 1879 (Ges. Samml. S. 27) aufgeführten Personen gehören, auf-
zunehmen.
8. 2.
Die ersten Urlisten sind spätestens bis zum 31. Mai 1879 aufzustellen.
Dieselben sind in jeder Gemeinde und in jedem Gutsbezirke innerhalb des Zeit-
raums vom 1. bis 15. Juni 1879 eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht
öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den Gemeinden vorher
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen, welche gegen die Richtigkeit oder Vollstandigkeit der Urliste er-
hoben werden, sind innerhalb der einwöchigen Frist bei dem Gemeindevorstande,
beziehungsweise bei dem Vertreter des Gutsbezirko schriftlich oder zu Protocoll an-
zubringen.
Die Thatsache, daß die Auslegung ordnungsmäßig erfolgt sei, ist nach Ablauf
der Frist auf der Urliste amtlich zu vermerken.
8. 3.
Spätestens bis zum 30. Juni 1879 hat der Gemeindevorstand, beziehungs-
weise der Vertreter des Gutsbezirks die Urliste nebst den etwa erhobenen uhn
und den ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen an den Einzelrichter —
amt oder Justizamtscommission — zu dessen Bezirke die Gemeinde, tasiehungweil=
der Gutsbezirk gehört, einzusenden.
Bis zum Tage des Intrasttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes haben die
Einzelrichter für ihre Bezirke diejenigen Geschäfte zu versehen, welche im Betreff der