Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 61 
Feststellung der Urlisten und Jahreslisten der Schöffen, sowie der Vorschlagslisten der 
Geschworenen durch das Gerichtsverfassungsgesetz dem Amtsrichter zugewiesen sind. 
Sie haben insbesondere die ersten Urlisten der Schöffen und Geschworenen 
spätestens bis zum 31. Juli 1879 zusammenzustellen und den Beschluß über die 
Einsprachen gegen dieselben vorzubereiten, auch die Beachtung der Vorschriften in 
K. 2 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen. 
8. 5. 
Für jeden einzekrichterlichen Bezirk sind nach 8. 40 des Gerichtsverfassungs- 
gesehec und nach §. 17 des Ausführungsgesetzes zu demselben spätestens bis zum 
30. Juni 1879 sieben Vertrauensmänner aus den Einwohnern des Bezirks zu 
wählen. 
Die Wahl dieser Verkrauensmänner erfolgt nach den in §. 6 gegebenen näheren 
Bestimmungen durch eine für jeden einzelrichterlichen Bezirk zu bildende, vom Land- 
rathe einzuberusende und zu leitende Versammlung der sämmtlichen Gemeindevor- 
stände und Vertreter der Gutsbezirke. 
8. 6. 
Zu wählen sind: 
1) für den Bezirk des Justizamtes Rudolstadt sieben Vertrauensmänner, und 
zwar vier aus der Residenzstadt Rudolstadt, einer aus der Stadt Blanken- 
burg und zwei aus den Landgemeinden und Gutsbezirken; 
für den Bezirk des Justizamtes Stadtilm sieben Vertrauensmänner: zwei 
aus Stadlilm und fünf aus den Landgemeinden und Gutsbezirken; 
für den Bezirk des Justizamtes Leutenberg sieben Vertrauensmänner: 
einer aus der Stadt Leutenberg und sechs aus den Landgemeinden und 
Gutsbezirken; 
für den Bezirk des Juslizamtes Königsee sieben Vertrauensmänner: zwei 
aus der Stadt Königser und fünf aus den Landgemeinden und Guts- 
bezirken: 
5) für den Bezirk des Juslizamtes Oberweißbach sieben Vertrauensmänner; 
6) für den Bezirk des Justizamtes Frankenhausen sieben Vertrauensmänner: 
drei aus der Stadt Frankenhausen und vier aus den Landgemeinden 
und Gutsbezirken; 
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