Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

92 1879. 
7) für den Bezirk der Justizamtscommission Schlotheim sieben Vertrauens. 
männer: vier aus der Stadt Schlotheim und drei aus den Landgemeinden 
und Gutebezirken. 
7. 
Die Landräthe haben das Ergebniß der Vertrauensmännerwahlen ihres Bezirks 
unverzüglich den betreffenden Einzelrichtern mitzutheilen. 
8. 8. 
Spätestens bis zum 15. September 1879 hat jeder Einzelrichter für seinen 
Bezirk einen Ausschuß zur Wahl der Schöffen und Geschworenen zu berufen. 
Dieser Aueschuß besleht aus dem Vorstande des Justizamles, beziehungoweise 
der Justizamtscommission als Vorsitzenden und aus dem Landrathe des Bezirks oder 
dessen Stellvertreter, sowie den nach §§. 5 und 6 gegenwärtiger Verordnung ge- 
wählten sieben Vertrauensmännern als Beisitern. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, 
des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Verkrauensmänner. Der Ausschuß faßt 
seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsigenden. 
Die Vertrauensmänner erhalten Vergütung der Reisekosten nach §. 18 des 
mesühmngegeften zum Gerichtsverfassungsgesetze. 
Die Bestimmungen des §F. 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinden auf die 
Vertrauensmänner des Ausschusses entsprechende Anwendung. Die Verhängung von 
Ordnungsstrafen erfolgt durch den Vorstand des Justizamtes, beziehungsweise der 
Justizamtscommission, bei welchen der Ausschuß zusammentritt. Die Beschwerde 
gegen die ertheilte Bescheidung geht an das Kreisgericht zu Rudolstadt. 
8. 9. 
Der Ausschuß entscheidet zunächst über die gegen die Urlisten des Bezirks 
erhobenen Einsprachen. Beschwerde findet nicht statt. Sodann wählt derfelbe aus 
der berichtigten Urliste 
1) die nach §F. 10 gegenwärtiger Verordnung erforderliche Zahl von Haupt. 
Schöffen und Hülfs-Schöffen, 
2) die nach §. 11 erforderliche Zahl von vorzuschlagenden Geschworenen, 
und bestimmt zugleich die Reihenfolge, in welcher die Hülss-Schösfen an die Stelle 
wegfallender Haupt.Schöffen zu treten haben.
	        
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