1879. 93
Die Namen der erwählten Haupt.Schöffen und Hülfs Schöffen sind für jeden
einzelrichterlichen Bezirk in ein gesondertes Verzeichuniß — Haupt-Schöffen, und
Hülfo-Schöffen. Jahresliste — aufzunehmen.
Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen sind gleichfalls in
ein Verzeichniß — Geschworenen-Vorschlagsliste — aufzunehmen.
8. 10.
An Schöffen sind zu wählen:
1) für den Bezirk des Justizamtes Rudolstadt 60 Haupt= und 15 Hülfs-
Schöffen,
2) für die Vzirte der Justizämter Frankenhausen, Kbnist, Oberweißbach
und Stadtilm je 40 Haupt, und 8 Hülfs-Schöff
3) für den Bezirk des Justizamtes Leutenberg 30 Onn. und 6 Hülfs-
Schöffen,
4) für den Bezirk der Justizamtscommission Schlotheim 20 Haupt- und
4 Hülfs, Schöffen.
.II.
An vorzuschlagenden Geschworenen sind zu wählen:
1) für den Bezirk des Justizamtes RNudolstadt 27 Personen
2) für die Bezirke der Justizämter Frankenhausen, Konigte. Oberweißbach
und Stadtilm je 15 Personen,
3) für den Bezirk des Justizamtes Leutenberg 6 Personen,
) für den Bezirk der Justizamtscommission Schlotheim 3 Personen.
8. 12.
Die Geschworenen-Vorschlagslisten sind nebst den Einsprachen, welche sich auf
die in dieselben aufgenommenen Personen beziehen, bis zum 15. October 1879 dem
Präsidenten des Laudgerichts zu Gera zur weiteren Verfügung in Gemäßheit der
§§. 89 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Gemäßheit des Staatsvertrages
wegen Bildung gemeinsamer Schwurgerichtsbezirke vom 11. November 1878 (Ges.
Samml. 1879 S. 73 ff.) zu übermitteln.
13.
Sämmtliche in dieser Verordnung vorgeschriebene Listen sind in der Weise
anzulegen, daß sie die gewählten Personen in alphabetischer Ordnung unter folgenden
fünf Rubriken: