Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Gemeindevorstände festgesetzt. Die Gebühr ist von dem Besitzer des Schweines oder 
der Fleischwaaren an den Fleischbeschauer zu entrichten. 
Muß der Fleischbeschauer sich zur Vornahme einer Untersuchung von seinem 
Wohnorte emtsemen, so sind ihm außerdem die Versäumnihkosten zu vergüten, deren 
Höhe in der nämlichen Weise von dem Landrathsamte festzusetzen ist. 
Die Landrathsämter haben die Befolgung dieser Verordnung sorgfältig zu über- 
wachen und die verpflichteten Fleischbeschauer in ihrer Thätigfeit zu überwachen. 
Sie können gegen dieselben wegen Fahrlässigkeit in der Untersuchung Ordnungs- 
strasen bis zu 15 Mark aussprechen, nach Befinden auch die Zurückziehung der amt- 
lichen Bestellung verfügen. 
. 15. 
Vernachlässigungen der Anordnung in S. 11 werden mit einer Ordnungsstrafe bis 
zu 15 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §§. 6 und 7 aber mit 
Geldstrafe bis zu 50 Mark oder verhältnißmäßiger Haftstrafe für jeden Ueber- 
tretungsfall geahndet, sofern nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuchs eine höhere Strase eintritt. 
16. 
Diese Verordnung trint, sobald die Fleischbeschauer für einen Ort oder Bezirk 
bestellt sind und die Bestellung bekannt gemacht ist, für diesen Ort oder Bezirk in 
Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte an verlieren die in der betreffenden Gemeinde wegen 
der Fleischschau etwa errichteten Ortsstatuten ihre Gültigkeit. 
Rudolstadt, den 19. December 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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