Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

# 1880. 
Nach Nr. 1I der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung sind unter Haus- 
haltung die zu einer Wohn= resp. wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Per- 
sonen, sowie eine alleinstehende Person, welche ohne einer im Hause wohnenden 
Familie anzugehören, eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Haus- 
wirthschaft führt, zu verstehen. Es können daher sowohl Männer als Frauen die 
Vorstände einer Haushaltung bilden. 
In Anstalten, in denen sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl 
von Personen in Wohnung und Kost befinden, wird außer den gewöhnlichen 
Zählungslisten noch eine und nach Bedürfniß mehre Extrazählungslisten für 
Anstalten geliefert; das Formular derselben ist das gleiche, wie das der allgemeinen 
Zählungsliste und unterscheidet sich von diesem nur durch die Ueberschrift (Extra- 
zählungsliste statt Zählungsliste). 
In diese Liste werden nur diejenigen Personen eingetragen, welche zu den be- 
sonderen Zwecken der Anstalt in dieselbe aufgenommen sind; die Nachrichten über 
die Haushaltungen der Inhaber, Directoren, Verwalter und Beamten der Anstalt 
werden nicht in die Extrazählungsliste, sondern in die gewöhnlichen Zählungs- 
listen aufgenommen. Die Extrazählungsliste wird vom Director, Verwalter oder 
Besitzer der Anstalt ausgefüllt. Solche Anstalten sind: Gasthöfe, Herbergen, Lehr. 
und Erziehungsanstalten mit Pensionat, Waisenhäuser, Kinderbewahranstalten, Heil- 
anstalten, Altersversorgungsanstalten, Armenhäuser, Gefängnisse, Kasernen 2c. Eine 
besondere Aufnahme der Militärbevölkerung findet nicht statt. Vielmehr gelten alle 
hier aufgestellten Grundsätze für die ganze Bevölkerung ohne Unterschied. Daher 
wird nur in Militärgebänden die Zählung durch die Militärbehörden vorgenommen, 
hier aber auch auf die darin befindlichen Civilpersonen, soweit dieselben nicht eigene 
Haushaltungen bilden und demnach durch besondere Zählungslisten gezählt werden, 
mit erstreckt. 
Die in Lazarethen, Arresthäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in 
Privathänsern wöhnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen 
Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlocale sind gleichfalls Extra, 
zählungslisten zu verwenden, und Maunschaften, welche die Nacht vom 30. No- 
vember zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlocale 
Anwesende zu behandeln. — Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Ka- 
sernen und Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der 
Kasernen und der betreffenden QOuarliergeber als Abwesende einzutragen.
	        
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