1880. lon
Die ausgefüllten Zählungs, resp. Extrazählungslisten sind vom 1. December
Mittags 12 Uhr an wieder einzufordern. Die Einsammlung muß ununterbrochen
fortgesetzt und spätestens am 2. December Abends vollendet sein.
Während der Einsammlung sind die Zählungslisten von den einsammeluden
Personen in jeder Haushaltung sofort einer genauen Prüfung zu unterwerfen,
etwaige Umrichtigkeiten und Weglassungen aber nöthigenfalls durch Befragen der
Bewohner der Haushaltung zu berichtigen und zu ergänzen.
8. 3.
Nachdem die einzelnen Zählungs., resp. Extrazählungslisten geprüft und etwaige
Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen
mündlich einzuziehender Erkundigungen befeitigt sind, ist unverzüglich die Orts-
bevölkerungsliste zusammenzustellen. In dieselbe ist außer der Bezeichnung
der einzelnen Häuser der Name des im Hause wohnenden Eigenthümers oder Stell-
vertreters, die Namen der Haushaltungsvorstände, die Zahl der Anstalten in
jedem betreffenden Hause, die Nummer der Zählungsliste und der für die
Anstalt ausgegebenen Extrazählungsliste und endlich das Hauptzählungsergebniß
einzutragen.
Was das Lepßtere anbetrifft, so sind für jede Haushaltung die in derselben
anwesenden Personen lnach Liste n) und die daraus abwesenden Mitglieder (nach
Liste b) summarisch sowohl für das männliche, wie für das weibliche Geschlecht zu
verzeichnen.
Alle mit einem Gemeinde, oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehörigen
einzeln gelegenen Höfse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen
sind bei jedem Orte speciell namhaft zu machen, deren Bevölkerung auszuscheiden
und besonders anzugeben.
Sobald die Ortsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und
Nichtigkeit durch den Gemeindevorstand verseben, ist dieselbe nebst sämmtlichen
Zählungslisten und sonstigen Nachweisungen bis spatestens zum 20. December an
die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden.
Hierbei sind die Zählungslisten jedes Ortes nach der Reihenfolge der Haus-
nummern, jedes für sich besonders, zu ordnen und mit je einem Umschlage
mit folgender Aufschrift zu versehen: