Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

104 1880. 
Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, 
dem er die Zählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nach- 
barn zur weiteren Besorgung übergeben. 
S. 6. 
Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. 
In größeren Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehre Exemplare 
der Zählungsliste resp. Extrazählungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer 
und zur Unterscheidung mit den Buchstaben n, b, c u. s. w. zu versehen. 
Besinden sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer. 
8. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten 
Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbsiständige Person über- 
gangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zäh- 
lungslisten erhalten, welche in Gehäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu 
Wohnzwecken dienen (wie Kirchen und Kirchthürme, Magazine u. s. w., sowie einzeln 
liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und Weinberghäuser) wohnen, oder ihre 
regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. 
Auch in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u. s. w., welche als Wohnung 
dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen= und Eisenbahnbauarbeiter, Wäch- 
ter 2c.) sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. 
. 9. 
In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere An- 
zahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs., Lehr, und Bildungsanstalten, 
Heil., Pflege, und Kranken-, Versorgungs= und Armenanstalten, Waisen= und Ret- 
tungshäuser, Gesängnisse u. s. w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von 
Extrazählungslisten zu geben, welche mit besonderer Nummer zu versehen sind, 
jedoch in der Weise, daß die für eine Anstalt oder Exztrahaushaltung erforderlichen 
Listen die gleiche Nummer erhalten und nur unter sich durch den Zusatz von u, b, 
J%c u. s. w. unterschieden werden.
	        
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