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oder auf mündliche Erkundigung selbst aussüllen. Ist eine Liste verloren gegangen,
so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren.
8. 13.
Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselbe bei Hausgenossen
oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt, so füllt der Zähler jür diese
Hauehaltung auf Grund mündlicher Nachfrage eine Zählungsliste aus. Ist eine
ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er, wie vorstehend
angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b der
Zählungsliste (Verzeichuiß der abwesenden Personen) einträgt.
S. 14.
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber ver-
gewissern, daß kein Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person
übergangen ist, sowie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der
Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Näumlichkeiten (in Nebengebäuden,
in Boden= und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet haben, oder welche am Vor-
mittag des I. December in der Haushaltung eingetrofsen und nach der Anleitung
zur Zäblungsliste (3 n Abs. 3) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und
richtig aufgenommen sind. Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne biöher über-
sehene Mitglieder oder Gäste u. s. w. einer Hauchaltung in deren Aiste nachtragen,
sowie für vielleicht ihm jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen
ausstellen.
S. 15.
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die
Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalte 4 des
Verzeichnisses n als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und nur als
vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 14 angegeben ist.
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch, oder zur
Aushülfe als Krankenwärter Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen,
Tagelöhner u. s. w. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Haussirer, ein-
quartirte und auf beslimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch
anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche
Wohnung (Schlasstelle) haben, sind hierher zu rechnen. — Wohnt die vorübergehend