Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

10s 1880. 
8. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, enwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu be- 
wirken, in der Controlliste die Summe der im Zählbezirke anwesenden Personen zu 
ziehen, die Controlliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den ge- 
ordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens 5. Dechr. zu übergeben. 
Rudolstadt, den 2. October 1880. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
von Vertrab.
	        
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