110 1880.
4) gegen das Gesetz, betreffend den Spielkarkenstempel, vom 3. Juli 1878
(Reichsgesetzbl. S. 133),
5) gegen das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879
(Reichsgesetzbl. S. 245).
Rudolstadt, den 2. October 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
XXVIII. Gesetz
vom 20. October 1880,
betreffend die Verwandlung der auf Grund des Gesetzes vom
15. August 1873 aufgenommenen 4 ½ procentigen Staatsschuld in
eine 4 procentige Staatsschuld.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen, nachdem Wir beschlossen haben, die auf Grund des Gesetzes vom
15. August 1873 ausgegebenen noch nicht ausgeloosten Rentenbriese zur Rück-
zahlung zu kündigen, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des
getreuen Landtags was folgt:
8. 1.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesehes vom
15. August 1873 (Ges. S. S. 85) aufgenommene und zur Rückzahlung gekündigte
4 procentige Staatsschuld in eine 4 procentige Staatsschuld zum Nominalbetrage
von höchstens Zwei Millionen Einhundert Tausend Mark Reichswährung (700,000
Thaler) umzuwandeln.
Zu diesem Zwecke werden die Schuldverschreibungen jener Anleihe (Renten-
briefe), welche von den Inhabern innerhalb einer denselben zu bestimmenden Frist