Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

110 1880. 
4) gegen das Gesetz, betreffend den Spielkarkenstempel, vom 3. Juli 1878 
(Reichsgesetzbl. S. 133), 
5) gegen das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 
(Reichsgesetzbl. S. 245). 
Rudolstadt, den 2. October 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
XXVIII. Gesetz 
vom 20. October 1880, 
betreffend die Verwandlung der auf Grund des Gesetzes vom 
15. August 1873 aufgenommenen 4 ½ procentigen Staatsschuld in 
eine 4 procentige Staatsschuld. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen, nachdem Wir beschlossen haben, die auf Grund des Gesetzes vom 
15. August 1873 ausgegebenen noch nicht ausgeloosten Rentenbriese zur Rück- 
zahlung zu kündigen, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des 
getreuen Landtags was folgt: 
8. 1. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesehes vom 
15. August 1873 (Ges. S. S. 85) aufgenommene und zur Rückzahlung gekündigte 
4 procentige Staatsschuld in eine 4 procentige Staatsschuld zum Nominalbetrage 
von höchstens Zwei Millionen Einhundert Tausend Mark Reichswährung (700,000 
Thaler) umzuwandeln. 
Zu diesem Zwecke werden die Schuldverschreibungen jener Anleihe (Renten- 
briefe), welche von den Inhabern innerhalb einer denselben zu bestimmenden Frist
	        
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