112 1880.
AM XXIX. Geset
vom 20. October 1880,
die Festsetzung und Einziehung der Generalkosten der Landes-
vermessung betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung
des getreuen Landtags zusätzlich zu den S§s. 48—50 des Gesetzes über die Landes-
vermessung vom 26. Juli 1861 (Ges. S. S. 109) was folgt:
8. 1.
Die Generalkosten der Landesvermessung, welche von den bei dieser Vermessung
betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringen und Unserer Hauptlandeskasse
zu erstatten sind, werden auf den Betrag von 1 Mark für den Hektar festgesetzt.
Der hierdurch nicht gedeckte Theil der von der Hauptlandeskasse geleisteten
Kostenvorschüsse wird auf die Staatskasse übernommen.
8. 2.
Unser Ministerium hat den Betrag der General · Vermessungskosten hiernach
für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk nach Verhältniß der Größe des in ihnen
vermessenen Grundbesitzes festzustellen und durch die Landrathsämter einziehen zu
lassen.
Den zahlungepflichtigen Gemeinden und Gutsbezirken werden angemessene
Zahlungsfrislen bestimmt, mit deren fruchtlosem Ablaufe die Verzinsung der erhaltenen
Vorschüsse beginnt. Der Rechtsweg ist bei der Einziehung dieser Vorschüsse aus-
geschlossen.
Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren durch die Landrathsämter.
Die Wiedereinziehung der durch die Gemeinden erstatteten Kosten von den
betheiligten Grundbesitzern nach Maßgabe des Umfangs ihres Grundbesitzes erfolgt
nach den Vorschriften über die Beitreibung der Gemeindenmlagen (Gemeinde-Ord-
nung Art. 130).