Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 113 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. October 1880. 
(L. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
XXX. Weiterer Nachtrag 
zu den Gesetzen vom 27. December 1870 und vom 15. März 1879 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und 
Gärten vom 20. October 1880. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags nachträglich zu den Gesetzen vom 27. December 1870 (Ges. S. S. 160) 
und vom 15. März 1879 (Ges-S. S. 80) zum Schutze der Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten was folgt: 
In Forst= und Feldrügesachen (F. 4 des Gesetzes vom 15. März 1879) ist in 
dem richterlichen Strafbefehle oder Urtheile neben der Strase zugleich die Ver- 
pflichtung des Schuldigen zum vollen Ersatze des durch die strafbare Handlung ge- 
stisteten und seinem Betrage nach richterlich festzusetzenden Schadens (ö§. 2 und 3 
des Gesehes vom 27. December 1870) auszusprechen, dafern der Beschädigte nicht 
vor Erlaß des Strafbefehls oder Urtheils erklärt hat, auf Schadengersatz verzichten 
oder den Anspruch auf solchen im Wege des Civilprozesses verfolgen zu wollen. 
Der Anspruch gegen die nach §. 4 des Gesetzes vom 27. December 1870 in 
Ansehung des Schadensersatzes baniichigen Personen kann nur vor dem Civil- 
richter verfolgt werden. 
Der Beschädigte wird in dem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft 
vertreten. Er ist jedoch auch befugt, sich der öffentlichen Klage nach S§. 435—442
	        
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