116 1880.
Art. 2.
Der §F. 44 Absatz 1 des Fischereigesetzes erhält folgende Fassung:
Den Fischereiberechtigten ist gestattet: Fischottern. Fischadler, Fischreiher,
Eisvögel und Taucher ohne Anwendung von Schießwaffen zu tödten oder
zu fangen und für sich zu behalten.
Das Landrathsamt ist berechtigt, den Fischereiberechtigten das Erlegen der
vorgedachten Thiere mit Anwendung von Schießwafsen auf Zeit zu gestatten.
Art. 3.
Der §. 54 56 2 des Fischereigesetzes erhält folgende Fassung:
2) wer eine Fischkarte über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Zahl
hinaus oder wer eine Fischkarte (F. 14) oder einen Berechtigungsschein (§. 18)
unberechtigt ausstellt und aus den Händen gibt.
Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. October 1880.
(L. S)) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
.&r XXXIII. Gesetz
vom 20. October 1880,
die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und
zur Konkursordnung vom 1. Mai 1879 betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Land-
tags einige Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Mai 1879, betr. die Ausführung
der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung (Ges.S. 1879, S. 189) abzu-
ändern beschlossen und verordnen demgemäß was folgt: