1880. 117
Art. 1.
Zu F. 13 des Geseßtzes.
Betrifft das Aufgebot die Fälle des §. 11 des Uebereignungsgesetzes vom
6. Juni 1856 oder Urkunden über Ansprüche, welche in einem Hypothekenbuche ein-
getragen sind, so erfolgt die öfsentliche Bekanntmachung des Aufgebots (F. 825
bezw. §. 842, Abs. 1 der Civilprozeßordnung) durch Anheftung an die Gerichts-
tafel, sowie durch einmalige Einrückung in das amtliche Nachrichtsblatt des bezüg-
lichen Landestheils. Diese Einrückung tritt an Stelle der in der Civilprozeßordumg
für den betreffenden Fall (§&. 827, 846, 847 der Civilprozeßordnung) bestimmten
Einrückung in den deutschen Reichsanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die
Einrückung auch im Auszuge noch in andere Blätter und zu mehren Malen
erfolge.
Für das Aufgebot von Urkunden über Ansprüche, welche in einem Hppotheken-
buch eingetragen sind, wird außerdem noch die in §. 847 der Civilprozeßordnung
bestimmte Minimalfrist auf sechs Wochen herabgesetzt und haben die ebendaselbst in
§. 848 angeordneten Bekanntmachungen durch das amtliche Nachrichtsblalt des
betreffenden Landestheils zu geschehen.
Der Inhalt der Ss. 87 und 83 des Hypothekengesetzes vom 6. Juni 1856
wird durch die vorstehenden, von den Vorschriften der Civilprozeßordnung abweichen-
den Anordnungen nicht berührt.
Art. 2.
Zu §F. 15 des Gese hes.
Diese Vorschriften haben auch Geltung für das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der Cession von Hypothekenrechten in den Fällen des Gesetzes vom
19. August 1864, betreffend die Ergänzung des Hypothekengesetzes (Ges.-S.
S. 164).
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. October 1880.
(I. 8.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.