Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

120 1880. 
Die Urlaubegesuche sind auf dem regelmãßigen Dienstwege an die für die 
Urlaubsertheilung zuständige Stelle zu befördern, in den Fällen des §. 3 an das 
Ministerium. 
Rudolstadt, den 20. October 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.K XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. October 1880, 
betreffend einen Nachtrag zu dem Regulativ vom 6. Juli 1879 über 
die Kassation älterer Akten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen 
Behörden. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi und bezüglich des gemeinschaftlichen 
Landgerichts in Rudolstadt im Einverständniß mit der Königl. Preußischen und der 
Herzogl. Sachsen-Meiningen'schen Justizverwaltung wird hiermit bestimmt, daß das 
Regulativ vom 6. Juli 1879, betressend die Kassation älterer Akten der Gerichte 
und der slaatsanwaltschaftlichen Behörden (Ges.= S. S. 238), auch auf die nach 
dem 1. October 1879 entstandenen und abgeschlossenen Akten der Gerichte und 
staatsanwaltschaftlichen Behörden und außerdem auf die Akten des gemeinschaftlichen 
Landgerichts in Rudolstadt und der bei demselben bestehenden Staatsanwaltschaft 
Anwendung zu finden hat. 
Rudolstadt, den 20. October 1880. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrak. 
 
	        
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