1880. 121
. XXXVII. Verordnung
vom 20. October 1880.
betreffend die Veranstaltung von Tänzen und die von denselben zu
entrichtenden Abgaben.
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. S. 48) zusätzlich
zu dem Gesetze vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betrefsend (Ges.-S.
S. 67), und dem Nachtrage vom 14. April 1851 (Ges. S. S. 20) was folgt:
8. 1.
Oeffentliche Tänze (& 3 des Gesetzes) dürfen nur dann abgehalten werden,
wenn vor Beginn der Tanzbelustigungen die Erlaubniß zu deren Veranstaltung bei
der Ortspolizeibehörde nachgesucht und in der vorgeschriebenen schriftlichen Form
ertbeilt ist.
§. 2.
Verpflichtet zur Einholung der polizeilichen Erlaubniß sind die Besitzer des
Tanzlokals und bei Tänzen an öffentlichen Plätzen die Veranstalter der Tanzbe-
lustigung.
8. 3.
Der Erlaubnißschein der Ortspolizeibehörde muß den Namen desjenigen, dem
die Erlaubniß ertheilt wird, und die Bezeichnung des Tanzlokals enthalten, auch
Tag und Stunde bestimmen, für welche die Erlaubniß ertheilt sein soll und endlich
von der Orkspolizeibehörde unterschrieben werden.
S. 1.
Vor Aushändigung des Erlaubnißscheins hat der Empfänger die geseßliche
Waisenhausabgabe an die Orlspolizeibehörde zu entrichten. (§. 3 und 6 des
Gesetzes vom 9. März 1849 und §. 5 der Verordnung vom 16. September 1874
— Ges. S. S. 111).