124 1880.
LXXXIX. Verordnung
vom 30. November 1880,
die Einrichtung und Reinhaltung der Bierdruckapparate betr.
Da nach den gemachten Beobachtungen und Erfahrungen durch die derzeitige
Einrichtung und Benutzung der Bierdruckapparate (Bierpumpen, Bierpressionen)
für die menschliche Gesundheit Nachtheile herbeigeführt werden können, so verordnen
wir zu möglichster Verhütung derselben mit höchster Genehmigung Serenissimt
auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. S. 48)
was folgt:
S. 1.
Bei dem gewerbemäßigen Ausschank von Bier dürfen Bierdruckapparate nur
dann in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Einrichtung nachstehenden Vor,
aussetzungen und Vorschriften entspricht:
1) Die zum Druck verwandte Luft muß dem Freien aus gesunder Lage,
mindestens 3 Meter über dem Erdboden, entnommen sein und mit Salieil-
Baumwolle filtrirt werden.
Die Baumwolle ist wöchentlich zu erneuern.
2) Zwischen der Luftpumpe und dem Laftkessel muh ein Gefäß eingeschaltet
sein, welches das von der Pumpe fortgeführte Schmieröl aufsangt und
das Ablassen desselben mittelst eines Hahnes ermöglicht.
3) Die Leitungsröhren für das Bier dürfen nur aus reinem Zinn bestehen.
Zu den Luftleitungen kann im Freien Blei, im Gebäude Gummi verwendet
werden. Zu lkurzen Verbindungsstücken in den Bierleitungsröhren ist die
Benutzung von reinem Gummischlauch zulässig.
4) Im unteren Theile des Luftkessels muß eine verschließbare Oeffnung zur
Reinigung angebracht sein. Diese Reinigung hat täglich einmal durch Be-
seitigung des Verschlusses zu erfolgen.
5) Zwischen Faß und Luftkessel ist ein selbstthätig wirkendes Rückschlagventil
einzulegen, um das Eindringen des Biers in den Kessel zu verhindern.
6) Der Druckapparat muß mit einem Manometer versehen sein.
7) In die Rohrleitung für das Bier ist eine mindestens 20 ctm. lange Glas-
röhre von 10— 13 mm. Durchmesser einzufügen behufs Ausübung der
Controle wegen Reinhaltung des Apparats.