Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 125 
8. 2. 
Die Besitzer von Bierdruckapparaten sind verpflichtet, sämmtliche Leitungen und 
den Luftkessel wöchentlich mindestens einmal durch gespannten Dampf unter Nach- 
spülen mit kaltem Wasser gründlich zu reinigen und zu dem Zwecke den Apparat 
mit einer Vorrichtung zur Anbringung des Reinigungsschlauchs und des Dampf- 
reinigungsapparats zu versehen. 
.3. 
Tag und Stunde der Reinigung sowie die Namen der Personen, durch welche 
die Reinigung mittelst des Dampfapparats vorgenommen worden ist, sind in ein 
von den Besitzern zu führendes Controlbuch wahrheitsgemäß einzutragen. 
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( 
Der Gebrauch von Spritzvorrichtungen (Spritzhähnen, Handspritzen), durch 
welche dem Biere in den Trinkgefäßen selbst Luft zugeführt werden soll, ist verboten. 
8. 5. 
Besitzer von bereits bestehenden Bierdruckapparaten haben binnen 14 Tagen 
nach Erscheinen dieser Verordnung dieselben bei der Polizeibehörde anzumelden und 
die Apparate bis zum 31. Jannar künftigen Jahres vorschriftsmäßig einzurichten 
oder außer Betrieb zu setzen. 
Wer einen neuen Bierdruckapparat anlegen will, hat der Polizeibehörde davon 
Anzeige zu machen und den ihm hinsichtlich der Einrichtung, Benutzung und Reini- 
hung des Apparats behördlich zu ertheilenden Vorschriften Folge zu leisten. 
§S. 6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschristen werden mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Hast bestraft. Auch werden die Apparate, alte und neue, 
welche vom 31. Januar 1881 ab der Verordnung nicht entsprechend befunden werden, 
sofort polizeilich geschlossen. Wiederholte Bestrafungen können das gänzliche Verbot 
der Benuhung des Bierdruckapparats zur Folge haben. 
Die Fürstl. Landrathsämter werden mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Nudolstadt, den 30. November 1880. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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