1880. o
vom 13. September 1842 (Ges.S. S. 112) über den Verkehr mit Phosphor, vom
12. Mai 1859 (Ges. S. S. 123) über das Tabacksrauchen in den Waldungen und
vom 19. April 1870 (Ges. S. S. 27) über die Aufbewabrung leicht brennbarer
Flüssigkeiten, sowie im §. 18 des Gesetzes zum Schuß der Holzungen vom 27. December
1870 (Ges. S. S. 160) und in der Verordnung vom U6. August 1879 (Ges. S.
S. 463) über den Verkehr mit Sprengslofssen zur möglichsten Verhülung von Feuers
gefahren noch nicht ausreichend sind, so verordnen wir zur weiteren Förderung dieses
Zwecksé mit höchsier Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom
9. März 1855 (Ges. S. S. 48), was folgt:
S. I.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:
wer an einem nicht abgesonderten oder nicht ganz feuersicheren Orte Ver-
richtungen vornimmt, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind, wozu
namentlich das Auspichen der Fässer, das Kochen von Theer, Pech, Oel,
Lack, das Schmelzen oder Sieden von Schwefel, Terpentin u. dergl. gehört;
wer beim Betriebe seines Geschäfts, wozu Holz und audere leicht breunbare
Stoffe als Material verwendet werden, die Holzabfälle oder anderen Abgänge
nicht ausreichend gegen das Ofenseuer in den Werkstätten und gegen andere
Entzündungsgefahr sichert:
4 wer Höfe, Hausgärten, Ortsstraßen oder andere freie Plätze in gefährlicher
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit unverwahrtem Feuer
oder Licht betritt;
. wer frische, aus dem Osfen geräumte Asche oder Kohlen in anderen, als
irdenen oder metallenen Gefäßen sammelt und nicht in feuersicheren Räumen
aufbewahrt, sondern in Höfe, Düngergruben, auf Böden oder in die Nähe
von Holzwänden oder anderen brennbaren Gegenständen schüttet;
l wer in Scheunen, Vieh= und Holzställen, auf mit leicht feuerfangenden
Materialien angefüllten Böden, oder beim Sammeln und Aufladen von Ge-
treide und gedörrtem Futter, oder auf mit solchen und anderen leicht ent.
zündlichen Gegenständen beladenen Wagen Tabak raucht;
4 wer Getreide und Strohdiemen, Futterschober und Reißighaufen näher als
60 Meter von Gebäuden und Eisenbahndämmen aufstellt, oder deren Auf-
stellung nicht so einrichtet, daß sie ringsum zugänglich sind;
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