14 1880.
8. 2.
In Bezug auf die Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Landgericht
in Rudolstadt werden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung von dem Königlich
Preußischen Justizministerium, dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
ministerium, Abtheilung der Iustiz, und dem Fürstlichen Ministerium gemeinsam
ausgeübt.
Auf Grund der zwischen diesen Behörden bewirkten Verständigung erfolgen die
erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen durch das Fürstliche Ministerium zu-
Nleich im Namen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Justizverwaltung unter Bezugnahme auf deren Einverständniß.
8. 3.
Die der Landesjustizverwaltung zustehende Bestellung des Stellvertreters eines bei
dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt
durch das Fürstliche Ministerium, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz außerhalb des
Fürstenthums hat, durch die Landesjustizverwaltung seines Wohnsitzes (S. 25 Abs. 2
der Rechtsanwaltsordnung).
5. 4.
Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Amtsgerichte oder bei
dem gemeinschaftlichen Landgericht in Rudolstadt sind bei dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts einzureichen.
In dem Gesuche ist der Ort zu bezeichnen, an welchem der Antragsteller seinen
Wohnsitz nehmen will.
S. 5.
Ueber das Zulassungsgesuch hat der Präsident den Vorstand der Anwaltskam-
mer und, wenn ein bei einem Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Rudolstadt zuge-
lassener Rechtsanwalt die gleichzeitige Zulassung bei dem gemeinschaftlichen Landge-
richte in Rudolstadt beantragt, außerdem das Oberlandesgericht gutachtlich zu hören
(88. 3 und 9 der Rechtsanwaltsordnung) und sodann den Antrag mit den über
denselben eingegangenen Gutachten dem Fürstlichen Ministerium mittelst gutachtlichen
Berichts vorzulegen.
In diesem Berichte ist in jedem Falle zu erörtern, ob einer der in den
88. 5, 6, 7. 14, 15 der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Versagung
der Zulassung oder zur Aussetzung der Entscheidung vorliegt.