Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

14 1880. 
8. 2. 
In Bezug auf die Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Landgericht 
in Rudolstadt werden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung von dem Königlich 
Preußischen Justizministerium, dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
ministerium, Abtheilung der Iustiz, und dem Fürstlichen Ministerium gemeinsam 
ausgeübt. 
Auf Grund der zwischen diesen Behörden bewirkten Verständigung erfolgen die 
erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen durch das Fürstliche Ministerium zu- 
Nleich im Namen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen- 
schen Justizverwaltung unter Bezugnahme auf deren Einverständniß. 
8. 3. 
Die der Landesjustizverwaltung zustehende Bestellung des Stellvertreters eines bei 
dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt 
durch das Fürstliche Ministerium, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz außerhalb des 
Fürstenthums hat, durch die Landesjustizverwaltung seines Wohnsitzes (S. 25 Abs. 2 
der Rechtsanwaltsordnung). 
5. 4. 
Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Amtsgerichte oder bei 
dem gemeinschaftlichen Landgericht in Rudolstadt sind bei dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts einzureichen. 
In dem Gesuche ist der Ort zu bezeichnen, an welchem der Antragsteller seinen 
Wohnsitz nehmen will. 
S. 5. 
Ueber das Zulassungsgesuch hat der Präsident den Vorstand der Anwaltskam- 
mer und, wenn ein bei einem Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Rudolstadt zuge- 
lassener Rechtsanwalt die gleichzeitige Zulassung bei dem gemeinschaftlichen Landge- 
richte in Rudolstadt beantragt, außerdem das Oberlandesgericht gutachtlich zu hören 
(88. 3 und 9 der Rechtsanwaltsordnung) und sodann den Antrag mit den über 
denselben eingegangenen Gutachten dem Fürstlichen Ministerium mittelst gutachtlichen 
Berichts vorzulegen. 
In diesem Berichte ist in jedem Falle zu erörtern, ob einer der in den 
88. 5, 6, 7. 14, 15 der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Versagung 
der Zulassung oder zur Aussetzung der Entscheidung vorliegt.
	        
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