1880. 15
Handelt es sich um eine Zulassung bei dem gemeinschaftlichen Landgerichte in
Rudolstadt, so hat der Präsident Abschriften seines Berichtes und der Anlagen des-
selben den Landesjustizverwaltungen der übrigen bei dem Gericht betheiligten Staa-
ten zu überfenden.
8. 6.
Treten Umstände ein, auf Grund deren die Zurücknahme einer Zulassung er-
folgen muß, oder erfolgen kann (S§. 21 und 22 der Rechtsanwaltsordnung) so
haben die Gerichte, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen ist, dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Präsident des
Oberlandesgerichts hat die Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstands der
Anwaltskammer anzuordnen und demnächst die Akten mittelst gutachtlichen Berichts
dem Fürstlichen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Ist die Zurücknahme
der Zulassung bei dem gemeinschaftlichen Landgericht in Rudolstadt in Frage, so
sind Abschriften des Berichts und der Anlagen desselben den Landesjustizverwaltungen
der übrigen bei diesem Gericht betheiligten Staaten zu übersenden.
8. 7.
Die Verfügungen des Fürstlichen Ministeriums im Betreff der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder der Zurücknahme einer Zulassung ergehen an den Präsidenten
des Oberlandesgerichts.
Der Präsident des Oberlandesgerichts theilt dieselben dem betreffenden Gerichte
zur Eröffnung an die Betheiligten mit
. 8.
Der Antrag auf ehrengerichtliches Verfahren im Falle des S. 16 Absatz 2
bis 4 der Rechtsanwaltsordnung ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichte
anzubringen. Der Präsident hat den rechtzeitig gestellten Antrag dem Vorstande der
Anwaltskammer zu übersenden.
§S. 9.
Die Rechtsanwaltsliste (§. 20 der Rechtsanwaltsordnung) wird von dem Ge-
richtsschreiber geführt. Die Eintragungen erfolgen bei dem gemeinschaftlichen Land-
gerichte in Rudolstadt auf Anweisung des Präsidenten, bei den Amtsgerichten auf
Anuweisung des Amtsrichters.
Die Liste soll den vollständigen Vor= und Zunamen des Rechtsanwalts, Ort,
Jahr und Tag der Geburt desselben, sowie den Wohnsitz enthalten.