Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

18 1880. 
8. 19. 
Die in §. 96 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige über die 
ehrengerichtliche Ausschließung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltschaft ist an 
das Fürslliche Ministerium zu erstatten und wenn sie einen bei dem gemeinschastlichen 
Landgerichte in Rudolstadt zugelassenen Anwalt betrifst, auch an die Landesjuslizver- 
wallungen der übrigen bei diesem Gericht betheiligten Staaten in Abschrift einzusenden. 
Rudolstadt, den 27. Jannar 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
	        
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