Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

26 1880. 
2) vor dem Schlusse jeden Jahres die Schöffen von ihrer Ausloosung 
und von den Sißungstagen, an welchen sie im Laufe des solgenden Jahres 
in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des 
Ausbleibens in Kenntniß zu setzen. 
8. 5. 
Die Urlisten, die Jahreslisten der Hauptschöffen und die Vor- 
schlagslisten der Geschworenen sind in der Weise anzulegen, daß die er- 
wählten Personen darin in alphabetischer Ordnung unter folgenden fünf 
Rubriken 
u) laufende Nummer, 
b) Name und Vorname, 
) Stand, Gewerbe 2c., 
4) Wohnort, 
a) besondere Bemerkungen 
genau bezeichnet aufgeführt werden. 
In der Jahresliste der Hauptschöffen und in der Vorschlagsliste der Ge- 
schworenen sind die Zunamen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
Rudolstadt, den 4. Juni 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrat.
	        
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