1880.
II.
§. 345 letzter Absatz der
K.
Gesetzesvorschrift.
l
§.k-o«tcpke«kAi-IquckSt.
O
. valchc bestimmen, daß
die Vorfũhrung einer,
als Zeuge ordnungs-
mhig geladenen, aber
nicht erschienenen, dem
aktiven Heere oder der
□#.
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a) für die Armee:
wenn sie einem solchen
nicht untersiellt sind,
das Kriegsministerinm;
in Ansehung der Un-
terofsiziere, der im Un-
teroffizierrange slehen-
den Militärärzte und
der Gemeinen der Chef
der zunächst vorgesetz-
ten Kommandobehörde
(Chef der Compagnie,
Eskadron, Batterie, u.
s. w. (vergl. 8. 158
der C. P. O.)
Zu II.
1) In Betreff derjeuigen
Offiziere, im Osffizier-
W—.
tärärzte und oberen
Militärbeamten, welche
im Verbande eines
Regiments oder selb-
ständigen Bataillons 2c.
siehen, der Komman=
deur dieses Regiments
8
□
5) für die Kaiserl. Marine:
betressenden Marinc=
theils resp. der Kom-
mandaut des betreffen-
den Schiffes oder Fahr-
zeuges;
in Ansehung aller übri-
gen Offiziere und im
Offizierrange slehenden
Personen des Soldaten-
standes der zunaächst
nes
in Ansehung der Unter-
offiiere, ) der im Un-
leroffizierrange stehen-
den Mililädrärzte und
der Gemeinen der Be-
sehlshaber der zunächst
vorgeselzten Marinebe--
hörde (Abtheilung,
Kompagnie, Schiff oder
Fahrzeug, Vorstand
der technischen Behörde
u. s. w.
Zu II.
1) In Betreff derjenigen
Offziere, im Ofsizier=
range slehenden Per-
onen des Soldaten-
standes und Militär=
beamten, welche im
Verbande einer Divi-
sion, der Schiffsjun-
-) einschließlich der Dakoosfizier.