Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 
  
II. 
§. 345 letzter Absatz der 
K. 
Gesetzesvorschrift. 
  
l 
§.k-o«tcpke«kAi-IquckSt. 
O 
. valchc bestimmen, daß 
die Vorfũhrung einer, 
als Zeuge ordnungs- 
mhig geladenen, aber 
nicht erschienenen, dem 
aktiven Heere oder der 
□#. 
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a) für die Armee: 
wenn sie einem solchen 
nicht untersiellt sind, 
das Kriegsministerinm; 
in Ansehung der Un- 
terofsiziere, der im Un- 
teroffizierrange slehen- 
den Militärärzte und 
der Gemeinen der Chef 
der zunächst vorgesetz- 
ten Kommandobehörde 
(Chef der Compagnie, 
Eskadron, Batterie, u. 
s. w. (vergl. 8. 158 
der C. P. O.) 
Zu II. 
1) In Betreff derjeuigen 
Offiziere, im Osffizier- 
W—. 
tärärzte und oberen 
Militärbeamten, welche 
im Verbande eines 
Regiments oder selb- 
ständigen Bataillons 2c. 
siehen, der Komman= 
deur dieses Regiments 
  
8 
□ 
5) für die Kaiserl. Marine: 
betressenden Marinc= 
theils resp. der Kom- 
mandaut des betreffen- 
den Schiffes oder Fahr- 
zeuges; 
in Ansehung aller übri- 
gen Offiziere und im 
Offizierrange slehenden 
Personen des Soldaten- 
standes der zunaächst 
nes 
in Ansehung der Unter- 
offiiere, ) der im Un- 
leroffizierrange stehen- 
den Mililädrärzte und 
der Gemeinen der Be- 
sehlshaber der zunächst 
vorgeselzten Marinebe-- 
hörde (Abtheilung, 
Kompagnie, Schiff oder 
Fahrzeug, Vorstand 
der technischen Behörde 
u. s. w. 
Zu II. 
1) In Betreff derjenigen 
Offziere, im Ofsizier= 
range slehenden Per- 
onen des Soldaten- 
standes und Militär= 
beamten, welche im 
Verbande einer Divi- 
sion, der Schiffsjun- 
-) einschließlich der Dakoosfizier.
	        
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