Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

38 1880. 
III. 
Die Ernennung der Referendare (S. 17 des Regulativs) erfolgt durch Unser 
Ministerium, die Ernennung der Gerichts-Assessoren (8. 40 des Regulativs) durch 
landesherrliche Bestallung. 
IV. 
Die nach Maßgabe des Regulativs vom 29. Juni 1866 (Ges. S. S. 91) 
bestandene erste Prüfung isl — ohne Unterschied des ertheilten Censurgrades — der 
im Ersten Titel §§. 1 bis 17 des nachstehenden Regulativs geordneten ersten Prü- 
fung gleich zu achten. 
Den auf Grund des Regulativs vom 29. Juni 1866 zum Vorbereitungsdienste 
zugelassenen Referendaren wird die Zeit des bisher geleisteten Vorbereitungedienstes 
auf den Zeitraum angerechnet, welcher für den Vorbereitungsdienst in dem nach- 
stehenden Regulativ vorgeschrieben ist. 
Die Bestimmungen des letzteren finden nur auf die noch rückständige Zeit 
Anwendung. 
V. 
Das Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschöstigung 
der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 29. Juni 1866 ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Juli 1880. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
Regulatiov, 
die juristischen Prüfungen und die ortewig zum höheren Justizdienste betr. 
itel. 
Die erste —82 Prüfung. 
8. 1 
Das Gesuch um Zulassung zur essten juristischen Prüfung ist an den Präsi. 
denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten.
	        
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