Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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landesgerichts und der ordenklichen und außerordentlichen Professoren der Rechts- 
wissenschaft an der Universität Jena. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schristlichen und einer mündlichen. 
Den Gegenstand der Prüsung bilden die Digsziplinen des öffentlichen und 
Privatrechts und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechtskandidaten, 
seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, 
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat überhaupt die für seinen 
künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und slaatswissenschaftlicbe Bildung 
erworben habe. 
8. 8. 
Dem zugelassenen Rechtskandidaten ist eine wissenschaftliche Aufgabe zur 
*i*mups·- 8 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben. 
Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Civilrecht, 
dem Privatrecht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozehrecht 
oder dem Strafrecht angehören solle. 
Für die schriftliche Bearbeitung . gestellten Aufgabe ist eine sechswöchige 
Frist zu gewähren, welche aus erheblichen Gründen vom Vorsitzenden der Prüsungs, 
kommission bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann. 
Am Schlusse der Arbeit hat der Rechtskandidat zu bezeugen, daß er dieselbe 
selbständig angefertigt habe. 
§S. 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission 
begutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
. 11. 
Zu einem Prüsungstermine tönnen mehrere, jedoch nicht über sechs, Rechts- 
kandidaten geladen werden. 
8. 12. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht. wird Aunc Stimmenmehrheit 
und zwar nach gebnisse derschriftlichen und 
Pumo
	        
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