4½ 1880.
19.
Während der Vorbereitungszeit rl der Resennder bei Gerichten und Staats-
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftiger
Der Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwälten Eus in der Regel sechs Monate
dauern.
8. 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltschaftlichen
und Büreaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufes eine solche Einsicht und prak-
lische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines
Richters oder Staatcanwalts, sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwalt-
schaft erforderlich ist.
8. 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
22.
Die besondere Beaufsichtigung und Leiung das Vorbereitungsdienstes liegt den
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, welchen
der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugniß
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des
Referendars und die in denselben heworgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung
zu übermitteln. Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
§S. 23.
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen werden vor
Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referendare
der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also eine jede durch
diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und Erleichterung des Beamten
gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist.
Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung
dies gestattet, die Anlagen, zauii und Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten
Referendare in Betracht ziehen.