Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

4½ 1880. 
19. 
Während der Vorbereitungszeit rl der Resennder bei Gerichten und Staats- 
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftiger 
Der Vorbereitungsdienst bei Rechtsanwälten Eus in der Regel sechs Monate 
dauern. 
8. 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich 
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltschaftlichen 
und Büreaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufes eine solche Einsicht und prak- 
lische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines 
Richters oder Staatcanwalts, sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwalt- 
schaft erforderlich ist. 
8. 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leiung das Vorbereitungsdienstes liegt den 
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, welchen 
der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist. 
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugniß 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des 
Referendars und die in denselben heworgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung 
zu übermitteln. Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
§S. 23. 
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen werden vor 
Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referendare 
der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also eine jede durch 
diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und Erleichterung des Beamten 
gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. 
Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung 
dies gestattet, die Anlagen, zauii und Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten 
Referendare in Betracht ziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.