Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Die Vorstände der Kollegialgerichte insbesondere werden Sorge tragen, daß 
die Referendare regelmäßig an den Sitzungen Theil nehmen, die von ihnen bear- 
beiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ausicht in freier Rede entwickeln, auch bei 
der Verhandlung anderer, als der von ihnen bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise 
zur Aeußerung ihrer Ansicht veraunlaßt werden. 
8. 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Ueber- 
sicht seiner Thãtigleit unter Heworhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu 
geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs- 
dienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genommener 
Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Titel. 
Die zweite Keische Prüfung. 
Das Gesuch um Zulassung zur Wucns jurssischen Prüsung ist an die Landes- 
justiwerwaltung desjenigen Staats zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militairpflicht 
genügt habe oder vom Militairdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§. 24) beizusügen. 
26. 
Die Zeit, während welcher ein Reserendar in Folge von Krankheit, Beurlaubung, 
Einziehung zu militairischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen 
Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vor- 
bereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, wenn dieselbe während eines Jahres 
den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt. War der Referendar über acht 
Wochen dem Vorbereitungsdienste entzogen, so kann eine Anrechnung der über- 
schießenden Zeit nur aus besonderen Gründen erfolgen. 
27 
S. 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zeugnisse (§. 22) 
ergiebt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat,
	        
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