1880. 17
Crster Abschnitt.
Gerichssschreiber.
Zu dem Vorbereitungsdienste, welcher r Gerichtsschreiberprüfung voran gehen
muß (§. 2 Abs. 1 der Verordnung v. 20. Juni 1879), soll nur zugelassen werden, wer
1) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2) die für den einjährig sreiwilligen Miliiairdienst erforderliche wissenschaft
liche Befähigung besiht.
. 2.
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet das Ministerium als
Anstellungsbehörde. Dem Gesuche um Zulassung sind außer den nach §. 1 erforder-
lichen Nachweisungen eine selbstversaßte und selbstgeschriebene Darstellung des Lebens-
laufo, sowie der Ausweis über die Militairverhältnisse beizufügen.
8. 3.
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die
Gerichtsschreibergehülfen, oder Gerichksvollzieherprüsung beschäftigt, als Gerichts-
schreibergehülse verwendet oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichts-
schreiber, oder Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, kann auf den Vorbereitungs=
dienst nach dem Ermessen des Ministeriums ganz oder theilweise angerechnet werden.
Beim Antritt des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärker mit dem allgemeinen
Staatsdienereide (Gesetz vom 26. August 1879, G. S. S. 279) verpflichtet.
K§. 5.
Der Vorbereitungedienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und des
Büreaudienstes bei der Staatoanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäftigung mit
dem Kostenwesen, mit dem Rechnungswesen und den vorkommenden Justizverwaltungs-
sachen umfassen.
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung der Anstellungsbehörde mindestens
ein Jahr bei einem Amtsgericht, sechs Monate bei dem Landgerichte und sechs Monate
bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu beschäftigen.
Innerhalb des einjährigen Vorbereitungsdienstes bei dem Amtsgericht ist der
Anwärter drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher zu beschäftigen. Inwieweit der
Anwärter während dieser drei Monate gleichzeitig auf der Gerichtsschreiberei zu
beschäftigen ist, bleibt der Bestimmung des ausfsichtführenden Nichters überlassen.
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