Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 17 
Crster Abschnitt. 
Gerichssschreiber. 
Zu dem Vorbereitungsdienste, welcher r Gerichtsschreiberprüfung voran gehen 
muß (§. 2 Abs. 1 der Verordnung v. 20. Juni 1879), soll nur zugelassen werden, wer 
1) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
2) die für den einjährig sreiwilligen Miliiairdienst erforderliche wissenschaft 
liche Befähigung besiht. 
. 2. 
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet das Ministerium als 
Anstellungsbehörde. Dem Gesuche um Zulassung sind außer den nach §. 1 erforder- 
lichen Nachweisungen eine selbstversaßte und selbstgeschriebene Darstellung des Lebens- 
laufo, sowie der Ausweis über die Militairverhältnisse beizufügen. 
8. 3. 
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die 
Gerichtsschreibergehülfen, oder Gerichksvollzieherprüsung beschäftigt, als Gerichts- 
schreibergehülse verwendet oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichts- 
schreiber, oder Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, kann auf den Vorbereitungs= 
dienst nach dem Ermessen des Ministeriums ganz oder theilweise angerechnet werden. 
Beim Antritt des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärker mit dem allgemeinen 
Staatsdienereide (Gesetz vom 26. August 1879, G. S. S. 279) verpflichtet. 
K§. 5. 
Der Vorbereitungedienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und des 
Büreaudienstes bei der Staatoanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäftigung mit 
dem Kostenwesen, mit dem Rechnungswesen und den vorkommenden Justizverwaltungs- 
sachen umfassen. 
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung der Anstellungsbehörde mindestens 
ein Jahr bei einem Amtsgericht, sechs Monate bei dem Landgerichte und sechs Monate 
bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu beschäftigen. 
Innerhalb des einjährigen Vorbereitungsdienstes bei dem Amtsgericht ist der 
Anwärter drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher zu beschäftigen. Inwieweit der 
Anwärter während dieser drei Monate gleichzeitig auf der Gerichtsschreiberei zu 
beschäftigen ist, bleibt der Bestimmung des ausfsichtführenden Nichters überlassen. 
97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.