Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. *1 
Nebenprotocoll zu führen ist, bestimmt der Präsident, dem die geschäftliche Leitung 
der Prüfungs= Commission zusteht. 
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen Aus- 
arbeilung zu stellen. Dieselben sind dem Gebiete der praktischen Thätigkeit der 
Gerichtsschreiber und der Büreaubeamten der Staatoanwaltschaft, insbesondere auch dem 
Gebiete der Kostenliquidation und des Rechnungswesens zu eninehmen. 
Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt am Sißze der Prüfungs= 
commission unter Aufsicht eines Beamten. 
Bei Anwärtern, welche bereits die Gerichtsschreibergehülfenprüfung bestanden 
haben, kommt derjenige Theil der Prüfung, welcher sich auf die Besähigung zur 
Prototollführung bezieht, in Wegfall. 
8. . 
DieBcuktheilimqderschriftlichcnArbeiten(§.SI)erfolgtvondenjenigenMiti 
gliedern der Commission, vor welchen die mündliche Prũfung abgelegt werden soll. 
Erachtet die Prüfungscommission die schriftlichen Arbeiten für völlig mißlungen, 
so ist die Zulassung zur mündlichen üis nicht zu gestatten. 
Die mündliche Prüfung ist gursn. darauf zu richten, ob der Anwärter 
sich die für den Gerichtsschreiberdienst und den Büreaudienst bei der Staatsanwalt= 
schaft erforderliche Kennmiß des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Prozeß- 
verfahrens und eine genaue Kenntniß der Kostengesetzgebung, der Vorschriften über 
die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, sowie der auf den Dienst der Gerichtsschreiber 
und den Büreaudienst bei der Staatsanwalischaft bezüglichen Geschäftcanweisungen 
erworben hat. 
8. 12. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als secho Anwärter 
zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolßt 
nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Wird die 
Prüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Commission, sofern der Geprüfte 
nicht bereits vorher die Gerichlsschreibergehülfenprüfung bestanden hat, zugleich darüber 
zu entscheiden, ob derselbe die für das Beslehen der Gerichtsschreibergehülfenprüfung 
erforderlichen Kenntnisse besitzt. (C. 17). Wird die Frage von der Commission 
bejaht, so ist das Bestehen der Gerichtsschreibergehülfenprüsung zu konstaliren. Der
	        
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