Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

50 1880. 
Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der 
Prüfung ist zu den Akten zu vermerken. Dem Ministeriun ist von dem Ausfalle 
der Prüfung Anzeige zu machen. 
13. 
Wird die Prüsung für bestanden erachtet, so erhält der Anwärter hierüber ein 
von der Prüfungsbehörde auszustellendes Zeugniß. Hat der Anwärter die Gerichts- 
schreiberprüfung nicht bestanden, so kann er nach Zurücklegung eines weiteren Vor. 
bereilungsdienstes zu einer zweiten und letzten Prüfung für das Gerichtsschreiberamt 
zugelassen werden. Die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes, über wesche die 
Prüfungscommission sich gutachtlich auszusprechen hat, und die Behörden, bei welchen 
der Anwärter zu beschäftigen ist, werden von dem Ministerium bestimmt. 
Bweiler Abschnitt. 
Gerichtsschreibergehülfe. 
14. 
Zum Gerichtsschreibergehülfen kum nur ernannt werden, wer 
1) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2) die aktive Militairdienstpflicht erfüllt hat, vPder von derselben für die 
Friedenszeit endgültig befreit ist, 
3) die Gerichtsschreiberprüsung oder die Gerichtsschreibergehülfenprüfung 
bestanden hat. 
S. 15. 
Der Gerichtsschreibergehülfenprüfung muß ein mindestens sechsmonatlicher Vor- 
bereitungsdienst vorausgehen. Während dieses Zeitraums ist der Anwärter mindestens 
drei Monate bei einem Amtsgericht zu beschäftigen. Der Vorbereitungedienst ist in 
der Weise zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit erhält, sich für die den Gegen- 
stand der Gerichtsschreibergehülfenprüfung bildenden Zweige des Gerichtsschreiber- 
dienstes (S. 17) auszubilden. 
Auf den Vorbereitungsdienstl kann der Zeitraum, während dessen der Anwärter 
im Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung beschäftigt, oder mit der 
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsschreiberdienstes beauftragt war, oder bei 
Staatsbehörden oder bei Rechtsanwälten als Büreaubeamter nach Ausweis günstiger 
Zeugnisse gearbeitet hat, durch Entscheidung der Anslellungsbehörde ganz oder theil. 
weise angerechnet werden. Im Uebrigen sinden auf den Vorbereitungsdienst die 
5§P. 2, 4, 6 und 7 entsprechende Anwendung.
	        
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