Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 51 
8. 16. 
Die Gerichtsschreibergehülfenprüsung wird bei dem Landgericht zu Rudolstadt 
abgelegt. Die Mitglieder der Prüfungecommission werden von dem Minislerium 
aus der Zahl der Beamten des höheren Justizdienstes ernannt. Die einzelnen 
Prüfungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungscommission abzunehmen. 
Die geschästliche Leitung der Prüfungscommission steht dem Präsidenten des 
Landgerichts zu. 
8. 17. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, 
ob der Anwärter für die Aufnahme von Gesuchen zu Protocoll des Gerichtsschreibers, 
für die Protocollführung bei den gerichtlichen Verhandlungen und im Uebrigen für 
die leichteren Zweige des Gerichtsschreiberdienstes, insbesondere für den Negistratur- 
dienst, sowie für die Anfertigung einfacher Kostenliquidationen und einfachere Rechnungs- 
arbeiten sich die erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit erworben hat. 
Auf die im §. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1879, betreffend die 
Dienstverhältisse der Gerichtoschreiber, bezeichneten Gerichtoschreibergeschäfte hat sich 
die Prüfung nicht zu erstrecken. 
Als bestanden gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungs- 
commission darin übereinstimmen. 
Im Uebrigen finden auf die Prüfung die §§. 9, 10, 12 und 13 mit den 
aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben entsprechende 
Auwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmung. 
l 
Gerichtsschreibergehülfen, welche drei Jahre lang zur besonderen Zufriedenheit 
der Behörde gearbeitet haben, können unter Entbindung von dem im §. 1 unter 
Ziffer 2 bezeichneten Erforderniß zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen werden. 
Rudolstadt, den 25. Juni 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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